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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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und ihm ganz in der Weise, wie eö im Vcnetianischen geschieht, einmäßiger Nachlaß an der Steuer bewilligt werden, vorausgesetzt, daßdie Rente dieser von ihm selbst bewirthschafteten Ländereien eine ge-wisse Summe nicht übersteigt. Es ist von Wichtigkeit, daß derGrundherr aufgemuntert werde, einen Theil seiner Ländcrcien selbstzu bewirthschaften. Sein Kapital ist in der Regel größer, als dasdes Pächters, und selbst mit weniger Geschick kann er doch oft eingrößeres Produkt erzielen. Der Grundherr kann Versuche anstellen,und ist auch im Allgemeinen dazu geneigt. Mißlingen ihm seineVersuche, so ist sein Verlust immer nur mäßig; gelingen sie aber,so tragen sie zur besseren Kultur deö ganzen Landes bei. Indeßdürfte cS doch wichtig sein, daß der Steuernachlaß ihn nicht zu mehrals zur Bewirthschaftung eines gewissen mäßigen Umfanges vonLändereien crmuthigc. Wenn der größere Theil der Grundhcrrcnsich versucht fühlen sollte, alle ihre Ländereien selbst zu bewirthschaf-ten , so würde das Land, anstatt besonnene und fleißige Pächter, diedurch ihr eigenes Interesse.getrieben werden, das Land so weit zukultivircn, als cS ihr Kapital und ihre Geschicklichkcit erlaubt, zuhaben, sich mit faulen und lüdcrlichen Amtleuten füllen, derenschlechte Verwaltung den Ackerbau bald herunter bringen, und dasjährliche Produkt des BodcnS nicht nur zum Schaden der Einkünfteihrer Herren, sondern auch zum Schaden des wichtigsten Theils derGcscllschaftscinkünftc, vermindern müßte.

Ein solches VerwaltungSsystem könnte vielleicht die Grundsteuervon jeder Art Unbestimmtheit, wodurch die Steuerpflichtigen gedrücktoder belästigt werden, befreien, und es könnte zugleich dazu dienen,in die gewöhnliche Landwirthschaft eine solche Planmäßigkeit undPolizei zu bringen, daß der Anbau deö Landes dadurch sehr beför-dert würde. '

Die Erhebungskvsten einer Grundsteuer, die sich mit jeder Ver-änderung der Rente selbst änderte, würden ohne Zweistl Etwasgrößer sein, als die Erhebungskostcn einer Steuer, die nach.einereinmal festgesetzten Schätzung unverändert bliebe. Es würdennothwendig neue Kosten dadurch entstehen, daß in jedem Distriktedes Landes zum Behufe von Registern Beamte angestellt werdenmüßten, und daß dann und wann Schätzungen der Ländereien vor-