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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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zunehmen wären, die der Eigenthümer selbst zu bewirthschaften fürgut fände. Doch sind alle diese Kosten sehr mäßig und weit ge-ringer als die Hebungskosten bei vielen anderen Steuern, die iinVergleich mit dem, was eine solche Grundsteuer einbringen kann,nur ein unbedeutendes Einkommen liefern.

Der stärkste Einwand, den man gegen eine solche veränderlicheSteuer machen kann, scheint der zu sein, daß sie vielleicht den Ver-besserungen im Ackerbau hinderlich ist. Der Grundherr wurde siehgewiß viel weniger zu Verbesserungen ausgelegt fühlen, wenn derLandesherr, der zu den Kosten Nichts beigetragen hat, an dem Ge-winne der Verbesserung seinen Antheil haben will. Doch auchdieser Einwand ließe sich vielleicht heben, wenn man dem Grund-herrn erlaubte, ehe er Verbesserungen vornimmt, unter Zuziehungvon Stcucrbeamten den Werth seiner Ländereien nach einer billigenSchätzung einer gewisse» Anzahl von Grundherr«! und Pächtern inder Nachbarschaft, welche von beiden Theilen gewählt würden, ver-anschlagen zu lassen, und wenn man ihn dann auf eine so langeReihe von Jahren, daß er zu einer vollständigen Entschädigungkommen könnte, nur nach dieser Schätzung besteuerte. Einer derHauptvorthetle bei dieser Art von Grundsteuer würde der sein, daßman bei dem Landesherr,! ein Interesse für die Verbesserung dcöAckerbaues weckte, weil er von ihr eine Vergrößerung seines Ein-kommens zu erwarten hätte Der Zeitraum also, welcher demGrundherrn zu seiner Entschädigung bewilligt würde, dürfte nichtviel länger sein, als gerade zu diesem Zwecke nöthig ist, damit derGewinn dcö Landesherr» nicht zu weit hinausgeschoben, und da-durch sein Interesse an der Verbesserung geschwächt würde. Dochwürde cS immer besser sein, jenen Zeitraum etwas zu lang zu machen,als ihn zu sehr abzukürzen. Was man auch thun mag, um dieAufmerksamkeit des Landesherr» auf die Verbesserung dcö Acker-baues zu lenken, so könnte dies doch niemals dem Ackerbau so vielnützen, als ihm die kleinste Entmuthignng des Grundherrn schadenwürde. Die Fürsorge dcö Landesherr» kann iin besten Falle doch nureine ganz allgemeine und unbestimmte Aufmerksamkeit auf daS sein,was zum besseren Anbau deS größten Theils seines Gebietes etwadienen dürfte. Die Fürsorge dcö Grundherrn hingegen ist eine ganzIV. 12