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bestimmte, bis ins Kleinste gehende Aufmerksamkeit darauf, wie erjeden Fuß breit Landes aufs Vortheilhafteste nutzen könne. Die vor-nehmste Mrsvrgc des Landesherr» müßte die sein, die Fürsorge desGrundherrn und des Pächters durch alle ihm zu Gebote stehendenMittel zu wecken, d. h. dadurch, daß er die letzteren ihr eigenesInteresse auf ihre eigene Weise und ganz nach ihrer eigenen Einsichtverfolgen läßt, daß er ihnen alle mögliche Sicherheit giebt, dieFrüchte ihres Fleißes in vollem Maaße zu genießen, und daß erihnen für alle ihre Produkte den ausgedehntesten Markt verschafft,indem er ihnen theils innerhalb seines eigenen Landes die leichtestenund sichersten Bcrbindnngswegc eröffnet und theils für Ausfuhr nachden Ländern anderer Fürsten die uneingeschränkteste Freiheit gewährt.
Wenn durch ein solches Verwaltungösystcm die Grundsteuer soeingerichtet werden könnte, daß sie die Verbesserung deö Ackerbauesnicht nur nicht cntmuthigte, sondern sie im Gegentheil beförderte, sowürde sie gewiß dem Grundherrn keine andere Unannehmlichkeit ver-ursachen, als die allezeit unvermeidliche, daß er überhaupt dieSteuer zahlen muß.
Unter allen Veränderungen des Gcsellschaftszustandcö, bei denFortschritten und bei dem Verfall des Ackerbaues, bei allen Verände-rungen im Silberwerthe und bei allen Aenderungen im Münzfüßewürde sich eine solche Steuer von selbst und ohne alle Fürsorge derRegierung der jedesmaligen Lage der Dinge anpassen, und unterallen Wcchselsällen gleich gerecht und billig sein. Sie würde sichalso weit mehr dazu eignen, eine beständige und unabänderliche An-ordnung, oder das, was man ein Grundgesetz des Staates nennt,zu sein, als irgend eine Steuer, die auf immer nach einer einmalfestgesetzten erhoben wird «).
Einige Staaten haben, anstatt das so einfache und leichte Mitteleines Pachtkontrakt-Registers zu wählen, das mühsame und kost-spielige Auskunssmittel ergriffen, eine wirkliche Vermessung und Ab-schätzung sämmtlicher Ländercien vornehmen zu lassen. Sie fürchtetenwahrscheinlich, daß Vcrpächtcr und Pächter sich mit einander ver-stehen könnten, die wirklichen Bedingungen ihres Kontraktes zumSchaden der öffentlichen Einkünfte zu verheimlichen. Das vooms-