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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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Vermessung und Abschätzung angesetzt*). Im Jahre 1727 war dieBesteuerung durchaus ungleichförnrig geworden. Diesem llcbelstandeabzuhelfen fand dir Regierung kein brsstreS Mittel, als der ganzenGeneralität eine neue Steuer von cinnialhundertzwanzigtausend Limesaufzulegen. Diese neue Steuer wird in allen der tuillo unterwor-fenen Bezirken nach dem alten Maaßstabc angesetzt, aber sie wirdnur von Denen erhoben, die in der gegenwärtigen Lage der Dingezu niedrig angesetzt sind, und wirb zur Erleichterung Derer ange-wandt, die nach der alten Besteuerung zu hoch angesetzt sind. ZweiBezirke z. B., von denen der eine bei dem gegenwärtigen Zustandeder Dinge auf neunhundert, der andere aber auf clfhnndert Limesbesteuert werden sollte, sind nach der alten Besteuerung beide auftausend Livrcö angesetzt. Nun werden diese beiden Bezirke durch dieneue Steuer auf clfhundert LivreS angesetzt. Aber diese Steuer wirdnur von dein zu niedrig angesetzten Bezirke erhoben und ganz zurErleichterung dkö zu hoch angesetzten verwendet, der mithin wirklichnur neunhundert Livrcs bezahlt. Die Regierung gewinnt weder nochverliert sie bei der neuen Steuer, da dieselbe lediglich dazu verwendetwird, der aus der alten Besteuerung entspringenden Unglcichformig-keit abzuhelfen. Die Verwendung ist indeß so gut als ganz in dieHand deö Intendanten der Generalität gegeben und wird daher immersehr willkürlich sein.

Steuern, die sich nicht izach der Rente, sondern nachdem Bvdenprvdukte richten.

Steuern, die auf das Bodenprodnkt gelegt werden, sind iinGrunde Steuern aus die Rente, und wenn sie auch ursprünglich derPächter vorschießt, so zahlt sie agr Ende doch immer der Grundherr.Wenn ein gewisser Theil von dem Produkte als Steuer hergegebenwerden muß, so berechnet der Pächter, so gut er kann, wie hoch sichder Werth dieses Theiles, ein Jahr inö andere gerechnet, belaufen,kann, und macht danach einen vcrhältnißmäßigen Abzug an der

*) Itiemutros eti!. I'amv II. I>. IN».