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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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Alles, was von der Hausrente diesen billigen Gewinn über-steigt, geht ganz natürlich zur Grundrente und wird, wenn derEigenthümer des Grundes und der Eigenthümer deS Gebäudes ver-schiedene Personen sind, »icistcntbeils vollständig dem Ersteren gezahlt.Diese überschüssige Rente ist der Preis, den der Bewohner drö Hau-ses für irgend einen wirklichen oder vermeinten Vortheil seiner Lagebezahlt. Bei Hänscrn aus dein Lande in weiter Entfernung voneiner großen Stadt, wo Bauplätze im Ncbcrfluß sind, ist die Grund-rente fast gar Nichts, oder beträgt nicht mehr, als der Platz, woraufdaö HauS steht, zum Ackerbau angewandt, einbringen würde. BeiLandhäusern in der Nähe einer großen Stadt ist diese Rente zuweilenweit höher, und hier wird die besondere Bequemlichkeit oder Schön-heit der Lage oft sehr gut bezahlt. Am Höchsten sind die Grund-renten gewöhnlich in der Hauptstadt, und zwar vorzüglich in den-jenigen Theilen derselben, wo, gleichviel aus welchem Grunde, dieNachfrage nach Häusern am Größcsten ist, sei es daß die Gegend sicham Besten zu Geschäften, oder sei es daß sie sich mehr zu Vergnü-gungen und Gesellschaften eigene, oder daß sie auch nur aus Eitelkeitund um der Mode willen gewählt wird.

Eine auf die Hausrente gelegte Steuer, die von dem Besitzerdes Hauses bezahlt werden soll und der ganzen Rente eines Hausesangemessen ist, kann nicht, wenigstens nicht auf lange Zeit, derBaurcntc zur Last fallen. Wenn der Hanserbauer nicht seinen billi-gen Gewinn erhielte, so müßte er das Gewerbe aufgeben, wodurch,da die Nachfrage nach Gebäuden stiege, in Kurzem der Gewinn beidiesem Gewerbe wieder mit dem in anderen Gewerben ins Gleich-gewicht käme. Aber die Steuer kann. auch nicht ganz allein auf dieGrundrente fallen, sondern sie muß sich so vertheilen, daß sie theilsauf den Bewohner des Hauses, und theils auf den Eigenthümer desGrundes fallt.

Nehmen wir'z. B. an-, daß Jemand an HauSrcnte einen jähr-lichen Aufwand von sechzig Pfund machen zu können glaubt, undnehmen wir ferner an, daß auf die Hausrente eine Steuer von vierSchilling auf jedes Pfund, d. h. von einem Fünftel gelegt ist, welcheder Bewohner des Hauses zu zahlen hat. In diesem Falle wirdihm eine Wohnung von sechzig Pfund jährlicher Miethe zweiund-