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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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von einer zufälligen Unglcichförmigkeit in dieser Verthcilnng her-rühren. Die Unglcichförmigkeit hingegen, mit der sie auf die Bc- 'wohner verschiedener Häuser fallen könnte, würde nicht bloß vondieser, sondern auch von anderen Ursachen herrühren. DaS Ver-hältniß der Ausgaben für die Hauörentc zu den gesummten übrigenAusgaben ist bei verschiedenen Graden des Vermögens verschieden.Auf den höchsten Stufen dcö Reichthums ist jcncö Verhältniß viel-leicht am Größten; bei den niederen Graden nimmt cö nach undnach ab, so daß cö im Allgemeinen bei dem niedrigsten Grade desVermögens am Niedrigsten ist. Die nothwendigen Lebensbedürfnissebilden den wichtigsten Theil in den Ausgaben der Annen. ES wirdihnen nicht leicht, sich Nahrungsmittel zu verschaffen, und der größteTheil ihres kleinen Einkommens geht in dem Ankauf derselben dar-auf. Der Lurus und die Eitelkeiten dcö Lebens bilden dagegen denHaupttheil in den Ausgaben der Reichen, und gerade durch einprächtiges Haus wird all ihr übriger Luruö hervorgehoben und insbeste Licht gesetzt. Daher würde eine Steuer auf die HanSrcntc imAllgemeinen auf den Reichen am Schwersten fallen, und cS gäbe beidieser Art von Uugleichförmigkeit am Wenigsten Unbilliges. ES isteben nicht unbillig, daß der Reiche nicht nur nach Verhältniß seinerEinkünfte, sondern noch Etwas über dieses Verhältniß hinaus zuden Staatöausgabcn beitrage i").

Die Rente von Häusern ist, wenn sie auch in manchen Rück-sichten der Rente von Ländcrcicn gleicht, doch in Einer Rücksichtwesentlich von ihr verschieden. Die Rente von Ländereien oder dieeigentliche Grundrente (Ilont ot I»,nl) wird für den Gebrauch einerproduktiven Sache gezahlt: daö Land, für welches sie gezahlt wirb,produeirt auch ihren Betrag. Die Rente von Häusern wird für denGebrauch einer unproduktiven Sache gezahlt: weder das Haus nochder Grund, auf welchem eö steht, produeirt irgend Etwaö i>). Weralso die Rente bezahlt, muß dieselbe aus einer anderen Einkommens-quelle entnehmen, die mit dieser Sache Nichts gemein hat, und vonihr unabhängig ist. Die Steuer auf die Hausrentc muß mithingleichfalls, sofern sie auf die Hausbewohner fällt, aus der nämlichenQuelle entnommen werden wie die Rente: sie muß aus dem Ein-kommen, welches entweder im Arbeitslohn oder im Kapitalgcwinn