Band 
[Dritter Band. - Vierter Band.]
Seite
209
JPEG-Download
 

209

mand wird sein Geld Demjenigen auf geringeren Zins leihen, dcr einbesteuertes Ge,verbe treibt, als Demjenigen, der ein unbesteuertcStreibt. Steuer» hingegen, welche die Gewinnstc der Kapitalien inallen Gewerben treffen, werden, wo dic Negierung sie mit sorgfältigerGenauigkeit erhebt, oft auf die Geldzinsen fallen. Der Vingtiömoober der zwanzigste Pfennig in Frankreich ist eine Steuer von dcrArt wie die sogenannte Landtarc in England, und ganz wie dieseauf das auS Ländereien, Häusern und Kapitalien entspringende Ein-kommen gelegt. Sofern sie die Kapitalien betrifft, wird sie zwarnicht mit großer Strenge, aber doch mit weit mehr Genauigkeit an-gesetzt , als derjenige Theil der englischen Landtarc, der hier auf dennämliche» Fonds gelegt ist. Sie fällt in vielen Fällen ganz auf dieGeldzinsen. Das Gelb ist in Frankreich oft durch die sogenanntenlmnt.rot!'>lt! «uuwtitutmn >1» rimto gesunken, d. h. durch beständigeAnnuitäten, von denen sich der Schuldner zu jeder Zeit befreienkann, wenn er die vorgeschossene Summe zurückzahlt, ohne daßjedoch der Gläubiger, wenige Fälle ausgenommen, jene Loskaufnngfordern darf. Der Viii-Mum scheint diese Annuitäten, so genau erauch von Allen erhoben wurde, nicht erhöht zu haben.

Zusatz zu dem ersten und zweiten Hanptstuck.

Steuern auf den Kapitalwirth dcr Ländcrcik», Häuser und beweglichen Güter.

So lange ein Eigenthum in dem Besitze einer und derselbenPerson bleibt, können immerwährende Steuern darauf niemalsden Zweck haben, einen Theil von seinem Kapitalwerthe zu vermin-dern oder wegzunehmen, sondern nehmen nur einen Theil des darausentspringenden Einkommens in Anspruch. Wen» aber ein Eigenthumaus einer Hand in die andere geht, wenn es von dem Berstorbeuenauf den Lebende», oder von einem Lebenden auf einen andern kommt,so ist eö oft mit Steuern belegt worden, die nothwendig einen Theilseines Kapitalwcrthcs wegnehmen müssen.

Das Ucbergehen jeder Art von Eigenthum von dem Verstor-

1-i

IV.