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obgleich sie der Absicht »eich vielleicht die Gewinnste der Schankwirthetreffen sollten, schließlich doch immer auf die Konsumenten jener Ge-tränke. Obgleich diese Steuern mit den oben erwähnten Stempel-gebühren bei Uebcrtragung von Eigenthum gleichen Namen haben,und von denselben Beamten in ganz gleicher Art erhoben werden,so sind sie doch ganz verschiedener Art und fallen auf ganz andereFonds.
Drittes Hrniptstück.
Steuern auf den Arbeitslohn.
Der Lohn der unteren Klassen der Arbeiter wird, wie ich imersten Buche zu zeigen gesucht habe, überall nothwendig durch zweiverschiedene Unistände bestimmt: durch die Nachfrage nach Arbeitund durch den gewöhnlichen oder Durchschnittspreis der Lebcnsmittel.Die Nachfrage nach Arbeit, je nachdem sie entweder zunimmt, sichgleich bleibt oder abnimmt, d. h. je nachdem sie eine zunehmende,sich gleich bleibende oder abnehmende Bevölkerung fordert, bestimmtden Unterhalt des Arbeiters und macht, daß derselbe entweder reich-lich oder mittelmäßig oder kärglich ausfällt. Der gewöhnliche oderDurchschnittspreis der Lebensrnittel bestimmt die Quantität Geldes,die deni Arbeiter gezahlt werden muß, damit er im Stande sei, sichdiesen reichlichen, mittelmäßigen oder kärgliche» Unterhalt zu ver-schaffen. So lange also die Nachfrage nach Arbeit und der Preisder Lebcnsmittel unverändert bleibt, kann eine direkte Steuer auf denArbeitslohn keine andere Wirkung habe», als diesen noch um Etwasmehr zu erhöhen, als die Steuer beträgt. Nehmen wir z. B. an,es sei an einem gewissen Orte die Nachfrage nach Arbeit und derPreis der Lebcnsmittel so beschaffen, daß dadurch der gewöhnlicheWochenlohn auf zehn Schilling bestimmt wird, und eö werde nunauf diesen Lohn eine Steuer zum fünften Theil desselben, d. h. eineSteuer von vier Schilling auf daö Pfuud Sterling, gelegt. Bliebedie Nachfrage nach Arbeit und der Preis der Lebcnsmittel unver.