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Unter der Regierung des Königs Wilhelm und während einesgroßen Theils der Regierung der Königin Anna, ehe wir mit derPraris des FundircnS so vertraut geworden waren, als wir es jetztsind, legte man den größten Theil der neuen Steuern nur für einenkurzen Zeitabschnitt (nur für vier, fünf, sechs oder sieben Jahre) auf,und ein großer Theil der jährlichen Geldbewilligungen bestand inDarlehen auf die Anticipationcn jener Stcuererträge. Da der Er-trag der Steuern oft unzureichend war, innerhalb des festgesetztenTcrmincS das Kapital und die Zinsen des entliehenen Geldes zubezahlen, so entstanden Deficits, zu deren Tilgung man den Terminverlängern mußte.
Im Jahre 1697 wurden nach der zwanzigsten Akte aus demachten Regicrungsjahre Wilhelms III. die Deficits verschiedenerSteuern auf das gewälzt, was man damals die erste allgemeineHypothek, ober den ersten Fonds nannte, und dieser Fonds bestandin einer Verlängerung mehrerer Steuern, die noch vor dein Jahre1706 hätten aufhören sollen, bis zum ersten August 1706, und inder Vereinigung ihres ErtrageS zu einem gemeinschaftlichen Fonds.Die auf diesen verlängerten Termin angewiesenen Deficits betrugen5,160,459 I.. 14 sti. 9-/j ei.
Im Jahre 1701 wurden zu gleichem Zwecke diese und nocheinige andere Abgaben bis zum ersten August 1710 verlängert, undhießen nun die zweite allgemeine Hypothek, oder der zweite Fonds.Die darauf angewiesenen Defekte betrugen 2,056,999 I.. 7 sll.11-/2 < 1 .
Im Jahre 1707 wurden diese Abgaben als ein Fonds für neueAnleihen bis zum 'ersten August 1712 verlängert, und hießen diedritte allgemeine Hypothek, oder der dritte Fonds. Die darauf ge-borgte Summe betrug 983,254 4,. 11 sli. Os/z <1.
Im Jahre 1708 wurden alle diese Abgaben'(ausgenommen diealte Subsidie der Tonnage und Poundage, wovon nur eine Hälftezu diesem Fonds geschlagen wurde, und eine Abgabe bei der Einfuhrschottischer Leinwand, welche durch die Unionsartikcl aufgehobenworden war) noch länger, nämlich bis zum ersten August 1714, alsein Fonds zu neuen Anleihen fortgesetzt, und hießen die vierte allgc-IV. 19