8 2. Der Erziehungsrath besteht mit Inbegriff drSDirektors des Erziehungswesens aus sieben Mitgliedern.Die Wahl von vier Mitgliedern erfolgt direkt durch denGroßen Rath, die der übrigen zwei Mitglieder durch dieSchulsynode unter Vorbehalt der Bestätigung des GroßenRathes. Das eine dieser Mitglieder ist aus der Mitte derLehrer an den hohem Lehranstalten, das andere auS derVvlksschullehrerschaft zu erwählen.
8 3. Der Direktor des Erziehungswesenö ist alssolcher Präsident deö Erziehungsrathes.
Ist er verhindert, dem Erziehungsrathe vorzusitzen,so vertritt ihn sein ordentlicher und im Behinderungs-falle auch des letztem ein vom Regicrungsrathe zuernennender außerordentlicher Stellvertreter.
8 4. Die Amtsdauer der Mitglieder des Erziehungs-rathcS ist auf vier Jahre festgesetzt. Je das zweite Jahrtritt die Halste der Mitglieder und zwar zwei der vondem Großen Rathe und eines der von der Schulsynodegewählten Mitglieder aus.
Jeweilen nach der Jntegralerneuerung der oberstenLandesbehörde kommen die zwei von dem Großen Rathezuerst gewählten Mitglieder und das von der Schul-synode zuerst ernannte Mitglied des Erziehungsrathesin Austritt.
Der Große Rath nimmt die Erneuerungswahlen dervon ihm selbst gewählten Mitglieder des Erziehungö-rathes jeweilen in der Sommersitzung, die Bestätigungder von der Schulsynode getroffenen Wahlen dagegenin der Herbstsitzung des betreffenden Jahres vor.
8 5. Bezüglich der Kanzlei und des Waibels derErziehungSdirektion und des Erziehungsrathes sind die