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einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Or-ganisation des Regierungörathes und seiner Direktionen,sowie des Gesetzes betreffend die Kanzleien und dieBedienung des Regierungsrathes maßgebend.
2. Verrichtungen.
8 6. Der Erziehungsrath übernimmt nach Art. 70der Staatsverfassung „die Aufsicht über die sämmtlichenEchulanstalten des Kantons, die Förderung der wissen-schaftlichen sowol als der Volksbildung". Es liegt ihmüberdieß nach Maßgabe der in 8 1 Lemma 3 bezeichnetenVerhältnisse die allgemeine Oberleitung aller öffentlichenSchulanstalten, die Vorberathung und Entwerfung derdas Unterrichtswesen betreffenden Gesetze und Verord-nungen, sowie die Sorge für deren Vollziehung ob.
8 7. Zu diesem Behufe setzt sich der Erziehungsrathmit den untern Schulbehörden in die nöthige Verbindung.
Alljährlich beruft der Erziehungsdirektor Abgeord-nete der Bezirksschulpflegen zu einer Berathung mitdem Erziehungsrathe über allgemeine Schulfragen, zuwelcher auch der Seminardirektor beizuziehen ist.
Die Abgeordneten haben ihren resp. Behörden überdie Ergebnisse der Berathungen Bericht zu erstatten.
8 8. Der Erziehungsrath veranstaltet, soweitdie Verhältnisse es als nothwendig erscheinen las-sen oder soweit es zur sichern Beurtheilung des Zu-standes der Schulen erforderlich ist, außerordentlicheInspektionen, wofür ihm ein jährlicher Kredit vonFrkn. 3000 eröffnet ist.
8 9. Unter Vorbehalt des Rekurses an den Re-gierungsrath ist der Erziehungsrath befugt: