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1. einem Lehrer, gegen den wegen eines Vergehensbereits Untersuchung eingeleitet ist, bis zu Austragder Sache die Fortsetzung seiner Verrichtungen zuuntersagen;
2. einem Lehrer, der um seines eigenen Verschuldenswillen seinen Unterricht ohne Nachtheil für dieSchule nicht fortsetzen könnte, die fernere Erthei«lung desselben zu untersagen, ihm einen Vikar zubestellen und zugleich zu bestimmen, wie viel derLehrer an dessen Besoldung beizutragen habe. ImFalle des Widerspruchs haben die Gerichte dieGröße dieses Beitrages festzusetzen.
8. Aufsichtskommisfionen an Kantonal-lehranstalten.
8 10. Die unmittelbare Aufsicht über das Gymna-sium, die Industrieschule, die Turn- und Waffenübungender Kantonsschule, die Thierarzneischule und das Schul-lehrerseminar wird durch besondere Aufsichtskommissio-nen ausgeübt.
Diese werden vom Erziehungsrathe auf den Vor-schlag des Erziehungsdirektors durch geheime Wahlbestellt. Die erfolgten Wahlen bedürfen der Genehmi-gung des Regierungsrathes, welcher durch geheimeAbstimmung über dieselben entscheidet.
Der Erziehungsrath ist unter Vorbehalt der Bestä-tigung der dießfälligen Beschlüsse durch den Regierungs-rath befugt, noch weitere Spezialaufsichtskommissionenaufzustellen.
§' 11. Der Direktor des Erziehungswesens hat sichjeweilen, wenn die erste Stelle in einer dieser Kommst-