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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
Entstehung
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Die Mitglieder werden bei jedem Schulbesuche dasvorzulegende Schulvisttationsbuch durchgehen und ihrerBesuch mit Datum und NamenSunterschrift verzeichnen,

8 22. Der Visitator hat der jährlichen Prüfungder ihm zugetheilten Schulen beizuwohnen. Nach der«selben tritt er mit den Abgeordneten der Gemeinds-schulpflege (§ 79), beziehungsweise der Sekundarschul-pflege, zu weiterer gegenseitiger Besprechung über dieVerhältnisse der betreffenden Schule zusammen. Er er-stattet sodann der Bezirksschulpflege beförderlich einenschriftlichen Bericht.

Am Schlüsse der sämmtlichen Prüfungen hält dieBezirksschulpflege eine Sitzung, in welcher sie ihre sach-bezüglichen Beschlüsse faßt. Der Aktuar gibt von denertheilten Zensuren und weiter» Beschlüssen den Se-kundär- und Gemeindsschulpflegen für sich und zu Handender betreffenden Lehrer durch Protokollsauszug Kenntniß.

8 23. Die Beschlüsse der Schulgenoffenschaften undSekundarschulpflegen betreffend die Festsetzung der Bau-plätze und Baupläne für die GemeindS- und Sekundar-schulhäuser unterliegen der Genehmigung der Bezirks-schulpflegcn, gegen deren Entscheidung Rekurs an denErziehÄngsrath als letztinstanzliche Behörde ergriffenwerden kann. Auf einem andern Wege können solcheBeschlüsse vom Standpunkte ihrer Zweckmäßigkeit ausnicht angefochten werden.

H 24. Die Bezirksschulpflege hat dem Erziehungs-rathe alljährlich nach einem bestimmten Formulare eineUebersicht über die Verhältnisse der Schulen des Be-zirks (Zahl der Schulkinder, der Schulversäumniffe,Stand der Lehrmittel u. s. f.) zu geben. An diese