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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
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Seite
9
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Uebersichten kann die Pflege Anträge, Wünsche undBemerkungen anknüpfen.

Je zu drei Jahren um ist ein umfassender Berichtüber den Zustand sämmtlicher Schulen des Bezirks inAbsicht auf Lehrer, Lehrmittel, Schulgebäude und dengesammten Gang des Schulwesens zu erstatten, undes sind damit zugleich diejenigen Maßregeln vorzu-schlagen , von welchen die Pflege eine Förderung deSSchulwesens erwartet.

8 25. Endlich liegt der Bezirksschulpflege die Voll-ziehung der Schulgesetze und die Ausführung der An-ordnungen des Erziehungsrathes ob, zu welchem Zweckesie sich an die ihr untergeordneten Schulpflegen wendet.Es steht ihr auch das Recht zu, einzelne Schulen un-ter spezielle Aufsicht zu stellen.

IN. Sekundär- und Gemeinds schulpflegen.

Sekundarfchulpflegen.

1. Bestand und Erwählung.

8 26. Jeder Sekundarschulkreis hat eine Schulpflegevon 711 Mitgliedern. Die Bezirksschulpflege be-stimmt deren Zahl nach den Bedürfnissen des einzelnenKreises, wählt zwei derselben und beschließt nach Maß-gabe der Volkszahl, wie viel Mitglieder von jedemSchulkreis zu wählen sind. Die Wahl der letzten: er-folgt sodann durch die Gemeindsschulpflegen.

Die sämmtlichen Wahlen haben durch geheimesMehr zu erfolgen.

Den Sitzungen der Pflege wohnen die Lehrer mitberathender Stimme bei. Handelt es sich jedoch um