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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
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11
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Demeiiidsschulpflegen haben während dieser Frist auchden GemeindSgenossen Gelegenheit zur Einsichtnahmeder Rechnung zu geben.

Nach Ablauf der bezeichneten Frist wird die Rech-nung unter Berücksichtigung der gemachten Ausstellun-gen von der Sekundarschulpflege abgenommen und demdezirksrathe zur Ratifikation übermittelt.

L. Gemein-sschrrlpflege«.

1. Bestand und Erwählung.

§ 32. Zeder SchulkreiS hat eine Schulpflege, be-stehend aus dem Pfarrer als Präsidenten und einerdurch die Gemeinde näher zu bestimmenden Zahl vonwenigstens vier Mitgliedern (Art. 86 der Staatsver«faffung). Wo der Pfarrer für seine kirchlichen Ver-richtungen einen Stellvertreter hat, ist der Erziehungs-rath befugt, das Präsidium der Gemeindsschulpflegedem Stellvertreter zu übertragen.

Die Pflege wählt auf eine AmtSdauer von vierJahren einen Vizepräsidenten und einen Schreiber, letz-ter» innert oder außer ihrer Mitte.

Den Sitzungen der Pflege wohnen die Lehrer mitberathender Stimme bei. Handelt eS sich jedoch umdie persönlichen Verhältnisse eines Lehrers, so tritt der-selbe in Ausstand; die dießfälligen Beschlüsse und Zeug-nisse sind ihm aber schriftlich oder mündlich mitzutheilen.

8 33. Jede der Schulgenossenschaften Fluntern,Oberstraß, Unterstraß, Außersihl, Wiedikon, Enge undLeimbach, die nach der Stadt Zürich kirchgenössig sind,