Demeiiidsschulpflegen haben während dieser Frist auchden GemeindSgenossen Gelegenheit zur Einsichtnahmeder Rechnung zu geben.
Nach Ablauf der bezeichneten Frist wird die Rech-nung unter Berücksichtigung der gemachten Ausstellun-gen von der Sekundarschulpflege abgenommen und demdezirksrathe zur Ratifikation übermittelt.
L. Gemein-sschrrlpflege«.
1. Bestand und Erwählung.
§ 32. Zeder SchulkreiS hat eine Schulpflege, be-stehend aus dem Pfarrer als Präsidenten und einerdurch die Gemeinde näher zu bestimmenden Zahl vonwenigstens vier Mitgliedern (Art. 86 der Staatsver«faffung). Wo der Pfarrer für seine kirchlichen Ver-richtungen einen Stellvertreter hat, ist der Erziehungs-rath befugt, das Präsidium der Gemeindsschulpflegedem Stellvertreter zu übertragen.
Die Pflege wählt auf eine AmtSdauer von vierJahren einen Vizepräsidenten und einen Schreiber, letz-ter» innert oder außer ihrer Mitte.
Den Sitzungen der Pflege wohnen die Lehrer mitberathender Stimme bei. Handelt eS sich jedoch umdie persönlichen Verhältnisse eines Lehrers, so tritt der-selbe in Ausstand; die dießfälligen Beschlüsse und Zeug-nisse sind ihm aber schriftlich oder mündlich mitzutheilen.
8 33. Jede der Schulgenossenschaften Fluntern,Oberstraß, Unterstraß, Außersihl, Wiedikon, Enge undLeimbach, die nach der Stadt Zürich kirchgenössig sind,