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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
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hat eine eigene Schufpfkege. In diesen Gemeinden führtder Katechet in der Schukpflege den Vorsitz.

8 34. Die Mitglieder der Schukpflege werden aufeine Dauer von vier Jahren erwählt. Der Präsidentder Kirchgemeindsversammlung (8 19 des Gesetzes be-treffend daS Gemeindewesen vom 20. Brachmonat 1855)leitet den Wahlakt.

8 35. Der Präsident besammelt die Pflege, so oftes die Geschäfte erfordern, von sich aus oder auf dasBegehren von drei Mitgliedern. Die Verhandlungenwerden im Protokoll verzeichnet.

8 36. Zur Verwaltung deS Schulgutes und Be-sorgung der Einnahmen und Ausgaben jeder eiuzelnenSchule erwählen die Schulgenossen auf die Dauer vonvier Jahren einen Verwalter, der bei ökonomischen An-gelegenheiten seiner Schule zu der Schukpflege beige-zogen werden soll, wenn er nicht bereits ein Mitgliedderselben ist.

2. Befugnisse, und Pflichten der Schulpflege.

8 37. Die Schulpflege führt die nächste Aufsichtüber die Schulen der Gemeinde und vollzieht das Schul-gesetz, sowie die Verordnungen und Beschlüsse der obernSchulbehörden. Sie trifft die nöthigen Einleitungenfür Besetzung der Lehrstellen in Fällen von Erledigungund sorgt für die Aufnahme, den fleißigen Schulbesuchund die Entlassung der Schulkinder.

8 38. Die Schulpflege wacht darüber, daß derLehrer alle in seiner Stellung liegenden Pflichten getreuerfülle. Bei Dienstunfähigkeit oder schwererer Verletzungseiner Berufspflichten hat sie der Bezirks schulpflege zu

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