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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
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Stunde die Singschule zu besuchen, welche am Sonn»tage oder an einem Werktage gehalten wird zurgenauern Einübung der in der Kirche zu singendenChoräle und Vervollkommnung im Figuralgcsange. Eskönnen zu derselben auch fähige Schüler der oberstenAlltagsschulklassen beigezogen werden. Die Schulpflegenwerden für die Zeitbestimmung und Aufsicht in derSingschule die nöthigen Anordnungen treffen.

8 59. Die Schüler der Alltagsschule sind in sechsKlassen getheilt, übereinstimmend mit der Zahl derSchuljahre.

Die drei untern Klassen bilden die Elementar-, diedrei obern die Realschule.

8 60. Bei der Theilung einer Schule unter zweioder mehr Lehrer ist für den beabsichtigten Theilungs-modus die Zustimmung des ErzichungSrathes erforder-lich, sofern derselbe nicht mit Lemma 2 deS vorherge-henden Paragraphen übereinstimmt.

Die Entscheidung über die Verwendung der Lehreran den einzelnen Abtheilungen der Alltags- und Er-gänzungsschule steht nach crfolgter Theilung derselben,unter Vorbehalt des Rekurses, den Gemeindsschulpfle-gen zu, wobei auch die Wünsche der bereits angestell-ten Lehrer angemessen berücksichtigt werden sollen.

8 61. Wo in einer Schule während dreier Jahreandauernd mehr als 100 Alltagsschüler sind, da sollein zweiter Lehrer angestellt und ihm ein besonderesSchulzimmcr angewiesen werden. Der Erziehungsrath istjedoch berechtigt, mit Rücksicht auf die Verhältnisse derGemeinden, die Schullokale oder aus andern besondernGründen die Theilung einer Schule auch dann schon