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anzuordnen, wenn die Schülerzahl über 80 angestie-gen ist.
4. Schulzeit.
§ 62. Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstun-den soll für die Alltagsschüler der untersten Klasse we-nigstens 18 und höchstens 20, für die der zweiten unddritten Klasse wenigstens 21 und höchstens 24, für dieder drei obern Klassen wenigstens 24 und höchstens 27und für die Ergänzungsschüler außer der Singschule8 Stunden betragen, welche letztere auf zwei Vormit-tage zu verlegen sind.
8 63. Die Unterrichtsstunden sind unter Genehmigungder Bezirksschulpflege von der Gemeindsschulpflege inVerbindung mit dem Lehrer zu vertheilen, wobei denPflegen gestattet wird, die Zahl der Unterrichtsstunden fürdie Ergänzungöschüler im Winter zu vermehren unterentsprechender Verminderung derjenigen im Sommer.Dem Lehrer dürfen wöchentlich höchstens 35 Unter-richtsstunden überbunden werden, wobei jedoch die Lei-besübungen außer Berechnung fallen. Wo die Lehrkräftenach den im vorhergehenden Paragraphen angegebenenStundenverhältnissen weniger in Anspruch genommenwerden, ist es der Schulbehörde gestattet, nach Anlei-tung von § 60 dieselben in entsprechendem Verhältnissemehr für die Ergänzungsschule zu verwenden und dieZahl der getrennt zu unterrichtenden Abtheilungen an-gemessen zu vermehren.
8 64. Die gesetzlichen Ferien werden auf acht Wo-chen für das Jahr festgesetzt. Die nähere Bestimmungder Dauer und die Vertheilung auf die verschiedenenZeiten und Tage ist der Gemeindsschulpflege überlassen.