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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
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22
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5. Unterricht und Lehrmittel.

L,. Unlerrichtsgegenstände im Allgemeinen.

8 65. Die Lehrgegenstände der allgemeinen Volks,schule sind:

christliche Religions- und Sittenlehre,deutsche Sprache,

Rechnen und Geometrie,

Naturkunde,

Geschichte und Geographie, insbesondere desVaterlandes,

Gesang,

Schönschreiben,

Zeichnen,

Leibesübungen,weibliche Arbeiten.

8 66. Der Erziehungsrath stellt einen Unterrichts-plan auf, welcher den Lehrstoff für jede Stufe undKlaffe der allgemeinen Volksschule und die auf jedenUnterrichtszweig zu verwendende Zeit näher bezeich-net und hat dabei festzuhalten:s. daß in der Alltagsschule hauptsächlich die Siche-rung einer gründlichen Bildung in den Elementender Unterrichtsgegenstände angestrebt werde; dieuntere Abtheilung auf einen allgemein vorberei-tenden Unterricht in Religion, Sprache, Zahl,Form, Gesang und auf Leibesübungen beschränktbleibe, und in der obern Abtheilung bei allmäli-ger Ausdehnung des Unterrichtes auf die übrigenLehrgegenstände, vor Allem die Befähigung derSchüler zur weitern Fortbildung erzielt werde;