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der Zöglinge sowie in der ökonomischen Verwaltungwird er von einem Gehülfen unterstützt.
8 234. Der Direktor bezieht einen jährlichen Gehaltvon Frkn. 1800 bis 2500 mit freier Kost, Wohnung,Feuerung, Beleuchtung und Wäsche für sich und seineFamilie, und sein Gehülfe freie Kost u. s. f. für seinePerson nebst einer allfälligen jährlichen Gratifikation^Für ihm übertragenen Unterricht wird letzterer nach Artder übrigen Seminarlehrer besonders entschädigt.
Der Familie eines verstorbenen Direktors kann stattdes in 8 308 festgesetzten Nachgenusses des Einkom-mens, soweit es nicht in Geld besteht, eine. angemesseneEntschädigung bestimmt werden.
§ 235. Die sämmtlichen Fachlehrer und der Lehman der Uebungsschule ertheilen den Unterricht nach Maß-gabe des Lehrplanes und weiterer spezieller Anordnun-gen des Erziehungsrathes. Sie unterstützen den Direktorin der Beaufsichtigung der Zöglinge nach den Vor-schriften des Reglements. An den Berathungen für Ent-werfung des Lehrplanes und der Stundenverzeichniffe,über Ertheilung von Zensuren und Zeugnissen an dieZöglinge, über definitive Aufnahme und über Beförde-rung der Zöglinge in höhere Klassen, über die Anträgebetreffend Ertheilung von Freiplätzen und Stipendienund über allfällige Anwendung außerordentlicher Dis-ziplinarmittel nehmen die sämmtlichen Lehrer unter demVorsitze des Direktors Theil.
8 236. Zur Besoldung der sämmtlichen Fachlehrer,des Lehrers an der Uebungsschule und des Gehülfen desDirektors wird dem Erziehungsrarhe ein Gesammtkreditbis auf Frkn. 16,000 bewilligt, in der Meinung, daß
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