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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
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die Größe der Besoldung der einzelnen Lehrer im unge-fähren Verhältnisse zur Anzahl der von ihnen ertheiltenUnterrichtsstunden stehen und dem einzelnen Fachlehrerjedenfalls nicht über 28 Unterrichtsstunden zugetheiltwerden sollen.

Für amtliche Verrichtungen außer dem Seminarbeziehen der Direktor und die Lehrer ein Taggeld vonFrkn. 6.

§ 237. Der Regierungsrath wählt auf Vorschlagdes Erziehungsrathes den Direktor; die übrigen Lehrer«den vom Erziehungsrathe, der Gehülfe des Direktors«uf Antrag des letztem gewählt.

Die Wahl des Direktors und der sämmtlichen Letzter,mt Ausnahme des Gehülfen des Direktors und desTurnlehrers, geschieht auf Lebenszeit; jedoch geht in derRegel der definitiven Anstellung eine provisorische vonzwei Jahren voraus. Der Gehülfe des Direktors Undder Turnlehrer werden auf unbestimmte Zeit, letzterereuch für ein oder mehrere Jahre angestellt.

Der Religionslehrer, welcher gegen eine ange-Nssene Entschädigung auch die Konfirmation der Zög-linge zu übernehmen verpflichtet ist, muß Mitglieddes zürcherischen Ministeriums sein.

8 238. Für Unterhalt und Vermehrung der Biblio-thek und der Sammlungen, für Anschaffung allgemeinerLehrmittel und anderer Unterrichtsbedürfnisse im Semi-nare und in-der Uebungsschule, für Turnen, Exkursionen»> s. w. wird ein jährlicher Kredit von Frkn. 1500eröffnet, welcher jeweilen nach Antrag der Auffichts»konimission auf die einzelnen Posten vertheilt wird.