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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
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3. Aufsichtskommission.

§ 239. Der Erziehungsrath übt die Aufsicht überdas Seminar und die Nebungsschule durch eine beson-dere Aufsichtskommission von sieben Mitgliedern aus.Dieselbe nimmt regelmäßige Visitationen am Seminarevor; sie wacht über treue Pflichterfüllung von Seitedes Direktors und der Lehrer, sowie über Fleiß undBetragen der Zöglinge; sie begutachtet die von demDirektor und der Lehrerschaft an den Erziehungsratheinzugebenden Lehrpläne; sie genehmigt das Lektions-verzeichniß, welches halbjährlich von der Lehrerschaftnach Vorschrift des Reglements entworfen wird undstellt ihre Anträge bezüglich der Vergebung der Stipen-dien (§§ 229 und 275) an den Erziehungsrath.

Der Direktor wohnt mit berathender.Stimme allenVerhandlungen der Aufstchtskommission mit Ausnahmederjenigen, die seine Person betreffen, bei. Die übrigenLehrer können zu den Sitzungen beigezogen werden, stoft eS die Aufsichtskommission für nöthig erachtet.

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V. Landwirthschaftliche Schule.

8 240. Zur Bildung theoretisch und praktisch tüch-tiger Landwirthe besteht eine landwirthschaftliche Schule,mit welcher die praktische Bewirthschastung eines Gutesverbunden ist.

Diese Anstalt steht zunächst unter der Aufsicht derlandwirthschaftlichen Kommission und unter Oberaufsichtder Direktion des Innern. Letztere hat indeß von demLehrpläne und von dem jeweiligen Jahresberichte derAnstalt der Direktion des Erziehungswesens Kenntniß