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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
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34. Gesetz betreffend Veränderung des § 152 desGesetzes über die Organisation des Unterrichts-tvesens vom 28. Jenner 1852.

35. Gesetz betreffend Abänderung des § 1 des Gesetzesüber Unterstützungen an Schulgenossenschastenund Schulgenossen vom 29. Christmonat 1853.

36. Gesetz betreffend Abänderung der 88 48, 50, 5t,57 und 59 des Gesetzes über die Kantonsschulevom 18. April 1855.

8 332. Die erste umfassendere Jahresberichterstattungder Gemeinds-, Sekundär- und BezirkSschulpflegen hatim Jahre 1860 zu erfolgen.

8 333. Die sämmtlichen in diesem Gesetze festgesetz-ten Besoldungen, soweit sie in Staats- und Gemeinds-beiträgen bestehen, werden vom 1. Jenner 1860 an nachden Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes berechnetund bezahlt.

8 334. Die Besoldung der gegenwärtig definitivangestellten Lehrer darf in Folge der Bestimmungen deSneuen Schulgesetzes nicht vermindert werden.

8 335. Die Bestimmung über Lebenslänglichkeit derLehrerstellen gilt bei den Sekundarschullehrern erst nachihrer Wiederwahl unter der Herrschaft des neuen Gesetzes.

8 336. Die für den Schuleintritt in 8 54 auf-gestellten gesetzlichen Bestimmungen treten erst mit An-fang des Schuljahres 1861 in Kraft. Für das Schul-jahr 1860/61 sind diejenigen Kinder schulpflichtig,welche mit dem 1. Herbstmonat 1859 daS fünfte Alters-jahr zurückgelegt haben.

Die für den Eintritt in die höhern Lehranstaltengeforderten höhern Altersbestimmungen treten successive