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erst in spätern Zeitabschnitten vollständig in Kraft,in der Meinung, daß mittlerweile sür diejenigenSchüler, welche bei bisher üblichem früheren Eintritt«in die Volksschule die verschiedenen Schulstusen regel-mäßig durchschritten, das mangelnde Alter nicht als einRückweisungsgrund angesehen werden darf.
§ 337. Der Regierungsrath wird im Uebrigen mitder Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Zürich, den 23. Christmonat 1859.
Im Namen des Großen Rathes:
Der Vicepräsident,
E Sulzberger.
Der erste Sekretär,
Huber.
Wir Präsident und RegierungSrath des KantonsZürich haben behufs der Vollziehung deS vorstehendenGesetzes verordnet:
Dieses Gesetz soll in die Gesetzsammlung aufge-nommen werden.
Also beschlossen Samstags den 24. Christmonat 1859.
Der zweite Präsident,
vr. Jb. DubS.
Der zweite StaatSschreiber,
A Vogel.