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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
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115
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erst in spätern Zeitabschnitten vollständig in Kraft,in der Meinung, daß mittlerweile sür diejenigenSchüler, welche bei bisher üblichem früheren Eintritt«in die Volksschule die verschiedenen Schulstusen regel-mäßig durchschritten, das mangelnde Alter nicht als einRückweisungsgrund angesehen werden darf.

§ 337. Der Regierungsrath wird im Uebrigen mitder Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Zürich, den 23. Christmonat 1859.

Im Namen des Großen Rathes:

Der Vicepräsident,

E Sulzberger.

Der erste Sekretär,

Huber.

Wir Präsident und RegierungSrath des KantonsZürich haben behufs der Vollziehung deS vorstehendenGesetzes verordnet:

Dieses Gesetz soll in die Gesetzsammlung aufge-nommen werden.

Also beschlossen Samstags den 24. Christmonat 1859.

Der zweite Präsident,

vr. Jb. DubS.

Der zweite StaatSschreiber,

A Vogel.