Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
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Se&io 11 . Cap. X. De Societate.

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Wann eine Wittwe oder Handels Genoß ausdem Handel abgefunden werden falte, müßen vor-her die gewisse Einmahnenden Schulden zur Be-zahlung derjenigen, welchen der Handel mit Schul*den verhaftet, abgezogen und gebraucht werden ,damit also wegen nicht Bezahlung derer auf demHandel haftenden Schulden der übrigen Gesell-schaft kein Discredit , noch böser Name gemachtwerde. Wann auch ein oder der ander Gesell-schafter -auf die Franckfurter Messe , Leipzigerund andern Märckten, oder sanften anderswohinverreiset in gemeinen Handels - Sachen, wird dieZehrung aus dem Handel verriebt, ist aber schul-dig seiner Expedition halben richtige Rechnungzu thun. Wird er auch auf solchen Reisen vonandern feindlich angefallen, vergewaltiget, oderihme sanften ohne fährläfstge Verwahrlosung wasvon abhanden gebracht, darf er casum fortuitummit nichten pr&ftiren: sondern gebet der Schadeüber die gantze Societät, in der Geschäften erverreiset gewesen. Der Beyhandlungen, wie dieauch Namen haben , oder unter welchem Scheinße geschehen mögen , fall sich jeder Handels-Ge-noss gäntzlich enthalten , worunter dann auchbegriffen, dass keiner vor sich, oder anderer, oderderer Hülffe, Noth und Vorschub, Geld feines ei-genen Nutzens halben an sieb zu wechseln befugtseyn soll, damit gemeinem Handel und dessen er-sprießlicher Fortsetzung nichts abgehen , nocheiniger Nachtheil zugezogen werde, bleibet aberhierdurch jeden unbenommen , und kan keinennichts gewebret werden, feine eigene Gelder, faer ausser des Handels hat , auf Zins oder Interesse,wie es die Gelegenheit giebt , auszuleihen , feinenNutzen dadurch zu ftifften.

Die neue Societät wird schreiben. Jacob W.Leonbard W. fiel. Erben T. E. und A. S. gestaltauch des bienebenstehenden Handels-Zeichen, des-sen die Societät fleh gebrauchen wird, vergleichen.

Wann in der neuen Handelung tr adiret, ge-handelt , Geld aufgenommen und unterschriebenwird, ob es gleich von einem Handels - Genossennur geschiehet, soll doch derselbe nicht seinen Na-men alleine fubscribiren, sondern itzterwehntenNamen der gantzen Gesellschaft unterschreiben,und mit dem Handels - Zeichen bekräfftigen undCommuni Societatis nomine verrichten. Die Sei-den und andern Kram-Waren beyderseits sollenanitzo in der W. Gewölbe gebracht , aber dasTuch in T. E. Gewölbe geschafft werden, biss dahinein gelegen und zur Handlung dienliches Hauss, soaus der Handlung gekauft und bezahlt werdensott, steh ereignen wird. Würde nach verflosse-nen 12. Jahren, oder sonst hernach die Handlungfich trennen , und also die Societät nicht weiterfortgeftellt werden, und einer oder ander von denGesellschaften absonderliche Handlung treiben, soll

derselbe in dem Handels Haufi und Gewölbe in fol-

f enden 4. Jabren den Handel zu führen gar nichtefugt seyn , weil die Kunden dabin gewöhnet,und zu den andern so leicht nicht kommen würden.Da aber die Handels - Genossen nach geendigten12. Jahren das Hauss einem Fremden verkauftenwürden , fall in dem Kauft- Brieff versehen wer-den . dass der Käuffer aller und jeder Handlung,so den Handels - Genossen schädlich seyn möchte,ßcb auf vier Jahr lang gäntzlich eusern undenthalten fade.

Endlichen verpflichten fleh die Handels- jwandten samt und sonders, der neuen Handelnd». \getreulich, wie Ehrliebenden Leuten geziemet ttwwol anflehet, vorzustehen, am möglichen ungs ]sparten Fleiße nichts erwinden zu laßen , gemeif \Sachen anders nicht, als wann sie einem alstt 1 jzustünden , zu verrichten und in acht zu nehmt’welches alles und jedes, wie obftehet die Contrt ' 'henten allerseits und der unmündigen Formung 'stet, veft, unverbrüchlich zu halten und zu erft'gen, nochmahls bey ihren wölb ergebrachten ■;

ren, Treuen und guten Glauben, föwol auch $ iEy des statt in Kraftt dieses Brieffes versprecht 'und zusagen. Verzeihen fleh daraus]' aller fid ’wolwißend und wolbedäcbtlich aller und jc^ f ‘rechtlicher Exceptionen und Ausreden , welche ’rer einem oder dem andern nach Gelegenheitstatten kommen könten oder möchten, insonderbd ■erroris, cujuscunque laesionis , praesertim e *Lege 2. C. de Rescind. vendit, doli, persuaßofl 1 sad contrahendum inductivae, machinationi ,aller Appellation, Reduktion ad arbitris'boni viri, Restitution in integrum je wohl :

in Societatis contractu fonften zuweilen zugebt',senen Renunciation oder Außage, wie dann aU cder Exception , generalem renunciation e fnon valere, nisi specialis pracesserit, undschliesslich aller und jeden Rechts BegnadenBeneficien, Behelffen und Ausflüchten, sie rührt’woher sie wollen, nihts davon ausgeßhloßen, ’soangehengter ausdrücklicher Verpflichtung, ^fich derer aller keiner aus den Confarten unddels - Verwandten wieder auffgeriebteten Vertueund Contraffum Societatis gebrauchen , sondftallenthalben einander mit richtiger und reputith'eher Handlung und Folge begegnen und vorgab 1 *sollen und wollen; Alles getreulich und ohnfebrde. Zu wahrer Urkund ist diese mit dParthien einhelligen Confens und Verwilligung jj,troffene und geschloßene VergleLhung von altTheilen unterschrieben, fa geschehen Anno 1 6 i 9 ‘

§. XXL Plura in hoc contractu sunttabilia, quae unusquisque ex lectione advestjfacile. Nec dubito in hac materia praecip 1 ^ ,cautelas non tam ex Jure,' quam mercator^ Ipraxi esse addiscendas. Dependent enim P ie ’ frsque ex facto, & variis in societate <fa*\nientibus casibus, qui nemini magis pat eI) ^quam in bis negotiationibus versatis.alia hic notabile pactum, ut uno ex sociis 0cedente liberis ipsius tutor constituatur e 'consociis5 quod eo fine utile, ne vel eX

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'•'vlJIULJlo 5 CJUUCI LU iJllt» liti Vtl .

neo tutori pandantur secreta patrimonii s° c Ltatis, vel hic occasionem discedendi ex so cl !täte cum incommodo reliquorum cap teNullum vero est dubium, etiam pacto tusorem constitui posse, /j.9. ibi: qui se tutelam *soministraturos promiserant. 1 . de Excus tut.postea confirmatio Judicis accesserit, quL ^

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die in omni tutore necessaria. Reformde Anno 1577. tit 32.

tz. XXII. De damno quoque, unirum in itinere illato, provisio in jam aciduscontractu occurrit, quod scii, si sine culpa wcontigerit, hoc societati üt imputandum ! sov

cautela omnino necessaria est, non eniss

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cius socio casum fortuitum praestare alia 5 ,

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netur. Et quamvis in L, 25 . ji . 3 . Prosoc. dic^ 0 u