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Sectio 111. Cap. V.
sentiret werden , sondern die Erben sind auf diedarinne beßimmte Friß bey Vermeidung schleuni-ger Execution durch Verschließung und Obfigni-rung der Gewölber , und Waaren zur Zahlungverbunden. Käme aber ein eigener Wechsel-Brieffdurch Tramportirung oder andere Ceßon in dritteoder mehr Hände , soU nicht allein der Innhab’erdes Brieffes denselben auf Art, wie alfabald fol-get , zur Acceptation zu prffentiren , sondernauch der Debitor oder dessen Erben ohne Verzug,damit der Innbaber und Ceßonarius von des Wech-sel-Brieffes Richtigkeit desto eher iersieh ert wer-de, zu acceptiren schuldig seyn.
Was hiernechft andere Wechsel-Brieffe be-langet, da der Acceptant nicht Principal - Debitoriß , und zwar diejenigen, welche aus die dreyhiesige Messen gerichtet find, mit denenselben sollalsbald des erßen Tages nach eingeläutetemMarcktemit prffentirevund acceptiren der An-fang gemacht werden, und damit in Oßer- undMichaelis - Marckt biß Freytag in der erßenMarckt- Woche zu Mittage um zehen Uhr, imNeu - Jahrs - Marckt aber , biß auf den Tag vorAuslautung des Marckts zu continuiren frey fle-hen,
Truge fichs nun V. zu , daß der, welchemder Wechsel - Brieff prffentiret würde , entwederwegen noch ermangelnden Adviso , oder aus an-dern Ursachen , ihn zu acceptiren Bedencken trüge,so mag zwar der Prffentant wegen nicht ‘gesche-hener Acceptation alsofort proteßiren laßen , wür-de aber doch der, welchem der Wechsel-Brieffpr£sentiret worden, noch watender erßen Marckt-Wocbe , und zwar zum längsten in derselben imOßer- und Michaelis- Marckte, des Freytagesvor zehen Uhr vor Mittage, im Neu-Jahrs-Marckte aber des Tages vor Auslautung desMarckts (es fiele dann dieser Tag auf einen Sonn-tag ein , aufweichen Faß die Acceptation des Ta-ges vorher geschehen, oder proteßiret werdenmuß) nochmahls acceptiren wollen, mager solchesthun, und faß sich auf diesen Faß durch die erßeWeigerung nicht prajudichet haben , sondern derPresentant die Acceptation anzunehmen, auch denProteß zurücke zu halten schuldig seyn. Da essich aber mit der Acceptation über bemeldte Zeitverzöge, faß der Proteß mit nechß abgehender Pofizwar fort geschickt, der Wechsel-Brieff aber, wonicht die Zahlung schlechter Dings und ohne Be-dingung abgeschlagen worden , dennoch biß zurordentlichen Versaß-Zeit hier behalten werden , da-mit , wenn der Acceptant alsdann noch zahlenwolte, er solcher Gefialt denselben einlösen könte.Welche Wechsel - Brieffe aber zu spate, und wenndie Meffc schon anfangen , oder vorherbenannte
Acceptations-Zeit verflossen iß, eingelauffen, fallen,so bald fie ankommen , prffentiret und innerhalb2 4. Stunden acceptiret, widrigenfalls aber wegennicht geschehener Accceptation proteßiret werden.
Gleichwie es nun VI. mit der Acceptation ,und wenn dieselbe nicht gebührend geschieht, mitdem darüber erfolgenden Proteß itztgedachterMassen zu halten, also iß gleichwohl der Innha-ber des Wechsel- Brieffsschuldig, wenn derjenige ,auf den derselbe lautet, zur Verfall-Zelt noch be-zahlen wolte, das Geld anzunehmen, jedoch faßendie wegen des Proteßs aufgewendete Unkofien vonihm zugleich mit erßattet werden. Da aber die
Zahlung zur Verfall-Zeit nicht erfolgete, so mußderlnnhaber alsdann noch einmahl wegen nitsgeschehener Zahlung in behöriger Zeit wegen &
pital, Interesse, Schäden und Unkosten, nach N'es
sei-Laufs, oder wie der Cours zu selbenWechsel, zurücke gebet, proteßiren , und fi c0seines Intereße halber an dem Traßrer, oder ^wem er es mit Recht zu suchen bat, gebührt*erholen. ,
Was VII. die Wechsel Brieffe betrifft , soser denen Märckten kommen, dieselben fallen fjeder, dem sie prafintnet werden, da fern er felbw1 zu acceptiren gemeint , vor Ablauffung des erffBoten, woher die Brieffe erscheinen, zu accepti r(verbunden seyn. Aßtrmaßen aber derPusent$
die Präsentation nicht biß auf die letzte Stuwverspüren faß , also iß er auch hinwiederum auf ™Acceptanten biß fast auf die Stunde, wenn der ß°‘ablaufen will, zu warten nn htschuldig, sond (fes faß derjenige, so acceptiren will , solches z ltwenigsten 6 . Stunden zu vorhero mit Benennetdes Tages der ersten Präsentation zu leisten verb$den, in dessen Verbleibung ab er der Prffentant oVfernern Aufenthalt zu proteßiren befugt seyn.
Würden außer denen Meßen solche Brief'die auf t. 2. 3. 8. 14. oder mehr Tage Sieht oj ,Nachseht, item aufa, halb, anderthalb ufo STllauten, und also ihre gewiße Zahlungs-Zeit aßer^f:a tempore acceptationis erlangen, einlaufen , j 1faßen gleicher Gestalt vor Ablauf des Butens, ff ,her fit erschienen, richtig acceptiret, wiedriffFalls aber alsbald nebenst dem Proteß wiederrück gesendet werden, ob gleich derjenige, wwelchen die Tratta geschehen, ein anders verWgen möchte.
Wären aber Brieffe, fa ihren Zahlungs -min nicht von Zeit der Acceptation gewinnen,s°fdern bereits auf einen gewissen Tag, da jie bezfflet werden faßen, fest gestehet seyn, (als we 0 Klauten, 3. 4. oder 6. Wochen a dato oder Uffdato, item ultimo Junii den 14. Augusti, oderdio Septembri beliebe der Herr zu zahlen d c ' (und es ließen dieselben eben ein, als vierzehen^hvor der darinnen enthaltenenZahlungs-Zeit,ßf<4zwar derjenige, auf den fie gezogen, wenn esffnicht frey willig zu thun gefällt, eher, ah den l4 ( JTag zuvor, zu acceptiren nicht schuldig, gle' 0 ,wol aber t.hdann zum längsten gemeldten Tff,sich der Acceptation wegen zu erklären, undfaff (wünklich zu leisten, widrigen Falls derlnnbohne weitem Verzug zu proteßiren berechtigte^vielmehr Kraft dieser Ordnung gehalten s e fpGeschähe es, daß der, fa zahlen fall, denBrieff biß zur gefetzten Zahlungs - Zeit zurß c ff(behalten verlangete ; faß ihm der Innhabergratificiren , und immittelst mit der eisten Gehfff ,|heit, den Protest allein fortschicken, und ^avijiren , es wäre denn die Zeit zu kunz, daß ^terdejjen von dem, da der Wechsel-Brieffmen, weder anderweitige Ordre , noch proWerhalten werden könte. a
VIII. Alle Acceptationes der Wechsel- ßsff'es sey in oder ausser denen Märckten, faßen i ngenwart des Innhabers oder der Seinigen ertt&Lstvon dem , aufweichen fie lauten, selbst jcbriß ( ,fl
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durch eigenhändige ünterschreibung des
Brieffes mit Bemerckung der Zeit und
des Namens und Zunamens , oder von de^J\ jfi