Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
Seite
153
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De Cambio.

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tIl 0 m ächtigten gleicher Gestalt mit Exprimi-Afoml ihrer eigenen Tauff- und Zunamen, auchp U y& un g, der Zeit der Acceptation, und zwarC e Jf n d schlechter Dinge, ohne Anhang eintzigerob ,{ on oder Reservats verrichtet werden, undß &eich der Acceptant eine Condition oder Re-adn an ^dngen würde , soll doch solche pro nonSeht ' un ^ davor, als wenn sie nicht da fünde,| sl /fe» werden, und deren ungeachtet der Acce-nt absolute zu gebührender Zeit zu zahlen schul-‘S seyn.

;p ,Alle Acceptationes der Wechsel-Brieffe,j c oe von Bedienten oder andern , so dazu vonIqß Principalen keine schrifftlicbe Vollmacht oderjji )u biion erhalten, geschehen,sollen wider denje-j&v, aufweichen sie gezogen, null undnichtig, undka ^ en 2U keiner Zahlung verbunden seyn, jedoch„ 8 der Acceptant die Zahlung vor sich und aus sei-n *igenen Mitteln zu leisten angehalten werden.j.. Damit auchX. allerbandüngelegenbeitund Un-L^sthit desto mehr vorgebauet und bey vorfal-ty eir Irrung, Streit und Mißverstände die Par-„ desto füglicher und geschwinder aus einander

$i z et werden können, als sollen alle und jede Han-&-Leute ins künftige beym Scontriren, nicht, wiedie Partheyen in die Schreib-Taffel einzeich-^'sondern ein jedweder auf jegliche Messe diesel-A et > in ein absonderlich darzu verfertigtes Buchn - Feder und Dinte formiren. Wer aber selbstpsst dergleichen zu verrichten pfleget, soll einen^welcher denScontro gewöhnlicher Masteny f > feine Debitores aufschreiben lasten, mit behö-au^l Vollmacht seinetwegen Geld zu quittiren,c " zu proteftiren.

sü i* 1 -’ w °hl die vielfältige Girirung der Wech-licis r * e ff e ™ Eichen ausländischen Städten,sonder-zu Bozen, gäntzlich verboten, dieweil aberscl-sowol hier, als anderer Orten, in ftareken,J a . u sh ist, so lästetman es zwar dabey verbleiben,r,eichwol aber soll dißfalls nach etlicher Reichs-udte Exempel das Indojsement in bianco hiermit'fentzlich abgeschaffet, undbingegen der-Geber desj. cchjel-Briefes den giro , wiefichs gebühret, völ-web mit ausdrücklicher Benennung der Zeit,fl n>1 derselbe geschrieben, zu complirenschuldigbis' Nachdemfiebs nun bierbey zum öfftern begie-über eine Post Geldes prima und fecunda,^^sthl tertia Wechsel-Brieffegegeben, undpri-\ st ohne Indojsement, an den Ort, wo dieZab-

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; gewarten, allein zu dem Ende geschicktfasst jstß selbiger än den, auf welchen die Trattaffen, pr /sentiret und zur Acceptation beför-h cL Sr dcn soll, aber secunda und tertia unterdef-^ b e tUcbe andere Oerter negociret werden,0r t steilen kaum zur Verfall-Zeit an den rechtent^cbrT men ' a l 5 s°tt zwar dergleichen prima• B ™ff, wenn sonften nichts bedenckliches^er l ft> auf geschehene Präsentation acceptiretPUr te n s> da aber bey der Verfall-Zeit. dieser acce-°far st rirt2a » oder der darauff^erfolgete secunda ,ben, noc h ohne richtig indojsement verblie-^ er dveptant nicht eher, als biß zu er-^ajj^went oder anderer gnugsamen Legi-dft} dufrf Za hlungzu leisten verbunden seyn, son-nchpistMchcn fall zur Verfall Zeit, die Gelder ge-fan tj,i c L.P°ff re t. oder doch anders nicht, als ge-a htfolo 6 Kaution dem Innebaber des Brieffesrvft werden.

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Wann aber XII. dergleichen transportirter, gi-rirter oder indoffirter Wecbfel-Brieff nicht zu rech-ter Zeit, oder auch nach geendigten Märckten, odernach der Verfall-Zeit emlauffen , und derjenige, sodenselben acceptiren soll , darum, weil er nicht zurechter Zeit prffentiret worden , sowol der Accepta-tion, als Zahlungsich weigernwürde, iflderlnnha-ber protestiren zu lasten , und seines Interesse halbersteh zu erholen wol befugt. Und ob zwar ein jederseine eigene Wechsel- Brieffe , dieselben mögen nochin der ersten Hand, oder auf andere transpsrtiretseyn, ob selbige gleich nach der Verfall-Zeit prüfen-tiret würden, ohne Ausrede zu bezahlen schuldig ist,wem aber gleichwol der Innhaber des Wecbfel-Brieffs steh zu rechter Zeit nicht anmeldet, inmaffeneinem jeglichen, der Geld auf einen Wechfel-Brieff,es mag des Debitoris eigener oder ein anderer seyn,zu erheben hat, zu thun, und das Geld beym Debi-tore zur Verfall-Zeit abzuholen oblieget; so stehetdem Debitori frey, das Geld gerichtlich zu deponi-ren, wenngleich des Brieffs-Innbaber dazu nicht cx-tiret worden, oder auch nach geleisteter Zahlungderer ihm daraus entstandenen Schaden und Ungele -genbeit halber, an demjenigen, welchem hieruntereine mora oder Schuld mit Bestände beyzumeffen,steh gebührend zu erholen. Würde auch unterdesteneine Veränderung der Müntze vorgehen , und derPr£fentant oder Brieffs-Innbaber fein Geld zur Ver-fall-Zeit auf Erinnern nicht abholen, soll der Acce-ptant oder Debitor die Zahlung mit keiner andernMüntze, als welche zur Verfall Zeit gültig gewe-sen, zu thun, hingegen der Pr&fentant oder Brieffs-Innbaber, so die Abholung Unterlasten, die Müntzein vollem Werth, wie selbige zur Verfall- Zeit ge-golten, anzunehmenscbuldigseyn. Ingleichen wenndem Pr£sentanten oder Innhaber anderer Schadendurch solchen Verzug oder Abholung entstünde, istder Acceptant oder Debitor davor zu stehen , oderdenselben über sich geben zu lassen, nicht gehalten ,angesehen er mit der Zahlung bereit gewesen, undder Innhaber steh hätte anmelden sollen. Jedochsollen die Juden, welche an einen Christen Wechsel-Brieffe zu bezahlen acceptiret, das Geld den Chri-sten ohne einige Erinnerung ins Haust oder Gewölbezu bringen pflichtig, in dessen Entstehung aber ,daß von denen Christen deswegen proteftiret wer-de, gewärtig seyn.

Gleichwie nun XIII. derjenige, so einen Wech-sel-Briefs acceptiret, dadurch sich zum Debitornoder Selbstscbuldner conftituiret , und dermaßenkräfftig verbunden wird, daß er mit keiner darnie-der eingewandten Ausflucht, auch nicht mit der Ex-ception non numerat£pecuni£, oder nicht baar dar-gezeblten Geldes, und nicht würcklich empfange-nen Valuta, desgleichen mit der Exception Excus-sionis oder Divijionis, oder wie solche Exceptionesmehf seyn mögen, fl haben Hamen, wie sie wollen ,wenn fie auch gleich sonften contra instrumenta gua-rentigiataftatt finden, (ausser der, und zwar in con-tinenti ohne allen Verzug und einige Frist erweißli-eben schon geschehenen Zahlung oder richtigenCompensätion, oder wenn die Exceptio non nume-rat£ pecunu und nicht würcklich empfangenerValuta durch des Creditoris eigenhändigen un-zweiflichen Schein ebenfalls in continenti beyzu-bringen) stchdargegen nicht schützen kan, sondernauf die Verfall-Zeit bereite Zahlung, jedoch mitVorbehalt seines Rechten zu thun schuldig •• Bist*U soll

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