Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
Seite
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SeSiio III.

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JoU auch der Brieß-Innhaber seines Orts am mög-lichsten Fleiße , das Geld bey der Verfall-Zeit einzufodern, nicht allein nichts erwinden laßen, son-dern auch bey nicht erfolgender Zahlung verbun-den seyn , dieser Ordnung gemäß zu protefliren,oder durch deß'en Versäumnis und Nachläßigkeitsein Recht, sowohl wieder den Ausgeber des Brieffes und Traßrer, als wider die Indoßrer verloh-nn , und sodann allein an den Acceptanten, welchernichts destoweniger , es sey proteftiret worden ,oder nicht, in alle Wege, biß zu erlangter Ver-gnügung, verbunden bleibet , steh zu erholen ha-ben. Und ob gleich der Innhaber ein bloßerMandatarius wäre, soll dennoch die Unterlajjungund Versäumnis der Protestation auf seine Gefahrgeschehen, und er demjenigen, welcher ihm denWechsel-Brieffgesandt, wofern zu gebührender Zeitnichtprotestiret worden, vor die Bezahlung haßten.

Auf daß nun XIV. ins künftige allerhand Un-richtigkeiten und Irrungen desto mehr vermiedenWerden, als hat es, so viel die Verfall - Zeit derendlichen Zahlung und Proteste in denen öffentli-chen Messn betrißt, bey der in dem Churfi. Sachs,gnädigsten Decisw - Befehl vorn 4. Sept. Anno1669. gemachten Verordnung auch hinführo bil-ligsein Verbleiben, dergestalt, daß der Donner-stag in der Zahl- Woche , oder wenn im Neuen -Jahr - Marckte die Meße nicht auf den Sonntagsteh anhebt, der fünfte Tag der Zahl-Woche, ein-gerechnet den Tag, wenn nach Ablauf der erstenWoche der Marckt ausgeläutet wird, dar zu de-putiret, und biß zehn llbr auf den Abend die Pro-teste der Wechsel Briefe paßren , nach zehn Uhraber keine Proteste mehr angenommen werden sol-len , doch stehet einem jeden frey , die Zahlungderjenigen Wechsel-Briefe, so in genere auf dieordentlichen Meßen und zu rechter Zahlungs- Zeitdirigiret seyn , ohne Gefahr, auch den ersten undfolgende Tage der Zahl Woche, so wohl perscon-tro, alspercafa, zuthun, und ist diese Zeit nurzu endlicher Atiion oder Protefiation verordnet.

Die Wechsel-Briefe aber, so in-und ausserdenen Meßen auf einen Zahl Tag ausdrücklich ein-gefchrencket find, können eher, denn Jie besaget,ohne Gefahr nicht bezahlet werden, aüermaßmauch, wenn in der Meße die Zahlung per fcontrogeschehen, und in solchem Fall der sconiro zu einestertii Prfuditz gereuhete, derselbe für nichtigund unrichtig gehalten werden soll , es hätte denneiner feinen eigenen Wechsel - Brief zu bezahlen,welches er nach Belieben, und wemi er will, thunmag. Solten auch Wechsel - Briefe, so auf denMarckt dirigiret, erst nach der Zahlungs-Zeit, undnach gäntzlich geendigten Marckte einlaufen las-sen , so iß der Innhaber sich mit der Zahlung über24. Stunden aufhalten zu laßen nicht schuldig, son-dern er mag entweder alsbald nach Verfließungfofeber Zeit proteßiren , oder doch damit also ver-fahren, daß er mit der ersten Post wieder an denOrt, da der Wechsel Brief herkommen, gebührendadvißren, öder den Protest nebenst dem Briefe zu-rück senden könne, die Gefahr, Schaden und Unko-sten aber bleibet auf demjenigen , dem die Schulddes Verzugs über den zu lang ausgebliebenenWechsel - Brieß , wie reiht zu erweisen.

Damit aber auch XV. zwischen denen Mes-sen eine richtige Zahlungs Zeit der einlaufendenWechsel-Briefe gehalten werden möge , als soll,

was anfänglich den Ufo der Wechsel-Briefe betrifft^ <derselbe forthin nach bisheriger dieses Orts einsführter Observantz auf vierzeben Tage gerechnetund damit den Tag nach gejehehener Acceptatiozu zeblen angefangen, auch alle Sonn- und Festtag 1mit eingeschloßen, gleicher gest alt auch bey den 1Briefen, so auf etliche Tage Sicht und Nächst 1 ßlauten, die Zahlungs-Zeit ebenmäßig von demsten Tage nach geschehener Acceptation an. inclft jdiebus feriatis, gezehlet , und also zum Exempfbey 3. oder 14. sage Sicht oder Nachseht, mitbnem Briefe, jo den 1. Junii acceptiret worden, d (

4. oder 1 f. ejusdem vor den Verfall Tag gehaltnwerden. Wenn der Brief a dato, oder nach da 1 ®zu zahlen gestellet ist, so wird die Verfall-Zeit ni$von der Acceptation an, sondern von dem n'äcw j,folgenden Tage, an welchem derselbe datirec, angst' irechnet. Es soll aber ein solcher Brief acceptis 1werden, zu welcher Zeit er pr sentiret wird , $ Iferne es nur noch vor der Verfall Zeit geschieh 1 ' ,denn wenn die Präsentation nach bereits versteife ^ 1Verfall-Zeit geschehe, iß der, jo die Zahlung leistesoll, wider seinen Willen und ohne anständige C$‘tion zu acceptiren, und zu zahlen nicht verbündet 1.Hingegen welcher Brief avista, oder stracks att 1 'jichts zu zahlen lautet, der mag an Sonn-und f 4 \ "tagen fowol, als zu anderer Zeit prßentiret, EJoll alsofort acceptiret, auch alsbald, fonderlt 1wenn ein Reisender dergleichen Brief mitbringt 1,oder doch zum längsten innerhalb denen näcbß ^24. Stunden bezahlet werden, welches auch mitdfnen Briefen, so in denen Meßen nach ihrer gesetzt !Verfall Zeit ankommen, also zu halten. Darf 1 jaber hierunter alles destomehr befördert werft ’!so sollen die Wechsel-Briefe, da der Wechsel an at \dere Oerter Aussteht oaer nach dato in htejig (,iMärcktengeschloßen worden, nachpaßlrten Vag 11 ',ment ohne Verzug ausgefeilet und dem Credit 1eingeliefert werden, es wäre dem, daß bey Seht)fungder Wechsel ausdrücklich ein anders bedungt >wie denn zur Nachricht derjenige Mäckler, dufwelchen der Wechsel geschlossen worden, wenndeContrahenten in allen Conditionen einig , sol ( Kin einer Notitz seht ist lieb von sich geben soll, iffinun solche Notitz angenommen und behalten tPst)so bleibet es richtig geschloffen, der Mäckler »Kist dieselbe bey Vermeidung ernster Straße, dKnach Befindung bey Verluß feines Amts von M ,anscbnßiitch auszustellen, und beyderseits Cont'bauen einzuhändigen , schuldig.

Würde ein Brief, weicher Aufsicht oder a tlautet, aus gewißtn Ursachen nicht also bald "a ■der ersten Pr£sentation, sondern erst hernachStunden vor abgehender Post acceptiret, soll Hdiesen Fall die Verfall-Zeit nicht von dem Tage tder Acceptation an, sondern von Zeit der etr,Pr£sentation (welche nach Anleitung des 7 ’ Lauf den Brief ausdrücklich zu fetzen, und dttjjjceptation dahin zurücke zu ziehen iß) angere cuwerden.

Ein Brief, Jo medio Februario, medio S e P^dbri f$c. zu zahlen , lautet , muß auf den > 4' Ltdeßelben Monats bezahlet werden, weichetkraft dieses vor den Verfall-Tag zu halten. ßf ,

Wenn nun der Verfall-Tag eines Brieff eS .y/fibanden, soll deßen Innhaber die Zahlung/o^ftfren , in deren Entstehung aber länger naebzw ,,nicht schuldig , sondern vielmehr kraft