Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
Seite
155
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j De Catnbio.

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«2 seyn, noch desselben Tages nach Wechsel- welchen der Brief lautet, nachgebendf zur Acce-lj! auc h wegen Capitals , Interesse, Schaden und ptation und Zahlung fleh anderweit ojsenrte , wi-flen zu proteßiren, und den Brief nebenfi der seinen Willen hindan zu.flehen schuldig: Da-j,. % Protest mit der erst folgenden Gelegenheit zu- mit aber einsolcher Acceptant sich gebührend revali-zu schicken , oder in dessen Unterlassung sein ren könne , auch die Obligatio der Traßrer und In-wider den Traßrer und Indoßrer gäntz- doßrer bey Kräften bleibe, so soll derselbe, ehel verlieren. Wie denn über die Verfall-Zeit denn er acceptiret, den Innhaber protefiiren, undJstehaus keine sogenannte Respect- oder Discre- fleh den Protest zustellen lassen, auch zur Nachricht,ß S -Tage sollen verstattet seyn , in Erwegung, daß die Acceptation per honor äi Lettera und su-ili und aufrichtigen Handels Leuten pra protesto geschehen , sowol wenn er einem an-

c > Urc h zum oßtern vielUngelegenheiten verursa- dem, als dem Traßrer zu Ehren, zu acceptirenzahl auc ^ durch solche Veranlassung säumigen Be- gemeynet, denselben gleichfalls auf dem Wechsel-v b fn nach ihren eigenen Gefallen die Zahlung Brief bey der Acceptation ausdrücklich melden,ßßgert, ja wohl gar zu des andern Verdruß diß Wenn nun solches geschehen, und die Bezahlungltt ü nur vorsetzlich gemißbrauchet wird. erfolget, soll der Acceptant dem Innhaber des Brief-

j XVI. wenn auf einen , der allhier wohn- fes in allen Rechten und Zusprachen, ohne einigedergestalt träfet wird, daß die Zahlung Ordre, und fernere Ceßon ipso jure substituiret' c ° Innhalt des Wechsel-Briefes an einem andern seyn, entweder an dem Traßrer, oder an demje-als zu Nürnberg, Franckfurt, Augfpurg nigen , dem zugefallen er den Brief honoriret, das^ Jc ‘ oder anderswo zu leisten, ingleichen wenn Capitalundfämtlicbe Unkosten wieder zu suchen.^ allhier auf Debitores , die anderer Orten Trüge fichs aber zu, daß inzwischen der TraßrerÄ °" 'shafft , Remisen und Wechsel Brise bekäme, und derjenige, dem zu Ehen er acceptiret und be-

zahlet, in Abfall der Nahrung gerietben, und ersich der gethanen Zahlung bey denenselben nicht wie-derum erholen könte, so hat er wider die andernInter esenten keine Aclion.

Solle auch ein Acceptant zur Verfall-Zeit nur

fs deren Innhalt die Zahlung allhier zu thun ist,

®solchergestalt auf einen oder andern Fall dieJstptationes erst durch Übersendung der Wechsel-ndste an den Ort, wo derjenige, auf den selbigewohnhaft ist, procuriret werden müßen,ßsiber denn etliche Tage vorbey gehen, alsdenn ein Theil der im Wechsel-Briefe enthaltenen Sum-mst die Verfall-Zeit solcher acceptirten Wechsel, ma zahlen wollen, so stehet zwar demlnnhaber desfn sie a dato , oder nach dato, oder sonst auf Briefesfrey,solches anzunehmen, er ist aber gleich-'pen gewifen bestimmten Tag zu bezahlen lauten, wol desRisckstandes halben gebührend zuprotesti-lc bt verrückt, sondern nach Innhalt des Wechsel- ren schuldig, und bleibet defelben wegen ari denf le ffes die Zahlung präcise geleistet werden, die Traft ern und Indcfirern steh zu erholen befugt.^Sensation sey geschehen, wenn sie wolle , dafern XllX. Die Wechsel-Briefe a retour soUen pu-ßjsdie Wechsel-Briefe auf 8.14. oder mehr Tage re , und nicht mit Einrückung dieser Clausul (dieJ c bt lauten, solldie Versah- Zeit nicht von Zeit der Valuta an anderer Orten Wechsel-Briefen vergnü-Cce ptirung, sondern von Prfentirung an gerech- get■) eingerichtet, oder da auch schon dieselbehin-e t, auch zu dem Ende von dem Acceptanten bey ein gerucketwäre, dennoch von keiner Kraft, under Acceptation derselbe Tag, da ihm der Wechsel- als stünde sie nicht da, gehalten werden,ruf zuerst pr-esentiret worden , mit beygesetzet Und obgleich bißhero bey etlichen bräucblicherden. Wann überein hiesigereinem,so anderer gewesen, wenn entweder ein Principal an seinen)y ten wohnhaft, allhier in Leipzig Wechsel-Briefe Fastorn, oder dieser an jenen Wechsel remittiret,bezahlen scMdig , und von ihm begehret wür- und derjenige, an den sie gesellet und traßretdie Zahlung baar dabin zuschicken, wosichder worden, der Acceptation oder Bezablungßch ge-lber des Wechsel-Brieffes aufhält, mager, je- weigert, daß in solchem Fall nicht, wie recht,auf Gefahr dejsen,so das Geld empfangen soll, protestiret, sondern nur- dem Remittenten durchW? l ' e Übersendung verlanget, ihm zwar damit eine aviso davon Nachricht gegeben worden, die-Xiifhren , er ist aber solches ohne Abzugder Pro- weil aber gleichwohl wegen anderer, die oftmalsthun nicht schuldig. > dabey intereffiret , und zu deren Pr&juditz nichts

hs ^Gegentheil, wenn der Creditor oder Innhaber unterlafen werden kan, allerhand Streitigkeit undGef ec hsel-Brieffes niemand zu Einziehung des Unordnung daraus entstehen mag , als soll bey der-l- s bestellen würde soll derjenige,so die Zahlung gleichen Begebenheiten eben sowol, als bey andern2 ur Verfall-Zeit das Geld, ohne vor- Wechsel-Briefen, ins künftige dieser Ordnungmitstpf.nde Citatich an den, so es empfangensoll, zu nöthiger Protestation nachgelebet werden.

«ls 0 ^ lYtn , gerichtlich versiegeln zu lasen , und Nachdem nun XIX. ein Wechsel - Brief wegen> le der zu fleh zu nehmen befugt seyn. nicht erfolgt er Zahlung gebührend protestiret wor-

1‘es f weil XVII. in Handelsstädten eingefüh- den, so hat der Innhaber und Creditor zuforderstwebt jedesmal derjenige , auf den die seinen Regreß an den letzten Indoßrer,von wel-&% a & e fcbehen, sondern auch wohl bisweilen ein eben der Wechsel-Brief ihm zukommen, zu neh-al S er °us gewifen Ursachen, jedoch anders nicht, wen, und wenn er von demselben keineBefriedi-chefst "onor diLettera, und entweder dem, wel- düng erlanget, alsdenn foU er an den nächst vor-Wechsel-Brief ausgegeben, oder einem hergehenden, wofern derselbe gutes Credits ist,* ny ioab ten zu Ehren acceptiren will, so ist zwar der und noch zu zahlen hat, und also ordentlich bißbtn ! r ^ es Briefes solchen Acceptanten anzuneh- zum Ausgeber zurücke gehen , und flehet ihm nichtbtnsz^ eir auc h ln Kraft der Acceptation die Zah- frey, diese Ordnung zu überschreiten. Es wärehiniiaT Fe . r f a U Ze ' lt Erstattung aller von dem denn, daß einer exprefe Ordre hätte, wenn derUnd es disifals gethanen Unkosten zu pr&fliren, Brief nicht bezahlet Würde, denselben an einen

p^ nes f r e T es , wenn gleich derjenige, auf andern als den letzten Indoßrer zu senden.

XIII.

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