Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
Seite
156
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Seftio III. Cap. V.

Wolte aber XX. gleichwol einer nicht mit dem denen Handels-Leuten zu Nutz und BequemlichkeitProteft an die Indoßrer zurücke gehen , sondern ebenfalls ins künfftige behalten wird, als sollendenjenigen, f&acceptiret und doch nicht bezahlet, bifshero,fo auch binführo, die drey ersten Tagestzuerst ansaßen, so ist ihm solches zu thun unver- Zahl-Woche zum fiontriren angewendet werdetwehrt, bleiben auch sodann alle andere Intereßen- und diejenigen, so Wechsel-Briefe einzuheben, odtiten sowohl der Traßrer , als ein jeglicher Indoßrer, zu bezahlen haben, die gedachten drey ersten fa#nichts deftoweniger biß zur endlichen Richtigkeit über nach ausgeläutetem Marckte , vor Mittet#in solidum verhaßtes, und stehet dem Creditori frey von 11. bist xi. ühr, und gegen Abends nachvon dem Acceptanten abzulaßen, und den letzten wohnheit, aufderBörfefich einfinden, auchsondfl'Indoßrer in Anspruch zunehmen, auch anderweit lieb der Debitor ihmangelegen seyn laßen, mit deszurücke an den Acceptanten zu kehren, und steh Scontro Richtigkeit, und hierdurch seinem Credi'also der sonften in Rechten vergönneten Variation, tori vergnüglichen Willen zu machen , damit abetjedoch daß er die Ordnung der Indoßrer vermöge nach dem Exempel anderer Handels . Städte dießneckst vorhergehenden §. nicht überschreite, diß- Ordnung gehalten werde, dass ein jeder nach I 11 'falls gebührend zu gebrauchen, biß er wegen Ca- leitung des io. §. auf jegliche Meße ein sonderlichpitals , Intereße , Schaden und Unkosten voll - geheftet oder gebundenes Memorial, aus welche^kommlich vergnüget. er hernach die Partheyen in fein ordentlich Marckt'

Hätte XXL einer Geld oder Waaren aufge- Scontro einzutragen, mit zur Stelle bringe, darttnommen, und deßwegen einen Wechsel-Brieß aus - zuf orderst den Ort und die Zeit, hernach die PoftP 1gestellet, derselbe aber würde gehöriges Orts nicht und Namen der Per fönen, mit denen man fcontrirehrefpeftiret und acceptiret, so soll der Ausgeber mit Feder undDinten einschreibe, hierbey auch dtiVorweisung des ersten Protests wegen nicht gestehe - Personen selbst gegenwärtig seyn , immaßen denfhener Acceptation oder Vetzug annehmliche Bär- keine Parthey gelten soll, welche in Abwesenheitgen zu stellen, oder gute Waare und Pfand zulief- eines Schuldners oder dessen hierzu durch riebt istfern verpflichtet seyn , damit der Creditor , dem beym Handels-Gerichte gebührend producirte 0*durch Verzug leichtlich Schaden zuwachsen könte, vidimirte Vollmacht legitimsten Mapdatariinicht so lange von beyden Seitenbloß stehen dürfte, schloßen worden. So bald nun einer gegen den 0' fsondern biß zu erfolgter Gewißheit wegen Capi- dem auf solche Weise eine Partbie in das Memori ® 'tals, Lagio, Unkosten und Schäden verfiebert werde, überschrieben, vorn selbigen Moment an bleibet dtiWenn aber der Protest wegen nicht erfolgter Zah■ Schuld als bezahlt auf Gefahr deßen, welcher ß'lung, nebenst dem Wechsel-Briefe zurücke kommt, bige angenommen, gestalt denn dissfalls solchealsdenn soll der Ausgeber dem Creditori aljobald Marckt- Memorialien oder Scontro-Büchern, we0nach Wechsel-Recht ohne einige Ausflucht, wegen deren zum wenigsten i. mit einander übereinkamt'des Capitals, Lagio, Intereße, Cours von Wieder- men , bey vorfallenden Streitigkeiten geglaubtWechsel, Schaden und Unkosten, würekliebe Satis- werden soll, wo anders kein Hauptmangel odejfastion thun, oder durch andere demselben annehm- Arglistigkeit daran befunden und erkannt wild*liebe Mittel steh mit ihm abfinden, auch darzu mit auf welchen Fall, und da einer wider der Handlungder Schärfe angehalten werden. Aufrichtigkeit, es geschehe auf was Weife es wok ( ’

XXII. Mit denen Geld-Sorten, damit die Wech- fein Memorial - oder Scontro Buch zu verfälsch&sei zu bezahlen, soll es folgender Maßen gehalten steh unterstanden, derselbe nicht allein mit ernß {werden: Welche TVechsel-Brieffe entweder in ge- Straffe angesehen,sondern auch demjenigen, sobi^nere ohne Determinirung Wechsel- oder Current- durch einigen Schaden und üngelegenheit empfst'Geldes, oder auch insonderheit auf species oder den, gebührenden Abtrag und Erstattung zu tbfWechsel-Geld lauten, die sollen mit keinen andern soll angehalten werden. Wer aber kein gefpißLSorten, als guten unverschlagenen Creutz, Alber- Memorial- oder Scontro-Buch hält, soll dißr\itus, Holländischen oder andern guten gantzen und feine Ordre, wenn es dem Creditoribeliebet, düVhalben Thalern , ingleichen mit gantzen und halben einen kurtzen Schein oder Afignation an seine P e 'Ducatons, die gantzezu ein und einen Orthsthaler bitor es ergehen lasen, und solches bernacb ebenVfgerechnet, so lange sie in diesem Valor bleiben, be- so gültig, als wäre die Parthey obbemeldterM-W?zahlet, darneben auch dem Debitori zeben pro Cen- durch ein Memorial überschrieben, geachtet, 0 cOturn an Ortsthalern paßret werden. Welche dergleichen Schein folgends anstatt der QuittuMBriefe aber auf Müntze oder Current-Geld lauten, paßret werden.

deren Zahlung soll jedesmahl in gültigen Current- Es sollen auch alle Kosten, so von einemGelde zwar paßren, hiervon aber diejenige kleine voümächtigten und FaBor scontriret und auf d ^Scheide - Müntzen, welche an Wertb unter einem Memorial gesetzet worden, von dem Principal urlKayser-Groschen find, als 8- Pfenninger, 6. Pfen- Patron acceptiret werden, und solche Scbrffi lninger, 4. Pfenninger, Brummer, Pfenninger, scontro ebenso gut und kräftig seyn, als wenn} 12. Pfenninger, und dergleichen, fowol was sonften vorn Patron und Principal selbst geschrieben, 1Ldieses Orts nicht usual ist, als Batzen, Kreutzer&c. doch müßen, wie oben erwehnt, in solchem Fad dausgeschlofen, undder,so das Geld empfangen hat, Vollmachten auf Begehren vorgezeiget, auch,dieselben anzunehmen nicht schuldig seyn. mit die Interessenten auf Bedürfen darzu g e \ a .

Wenn XXIII. ein FaBor vor seinen Principal gen können, beym Handels-Gerichte prod0 ir j]Geld abgiebt, soll er den Wechsel-Brief an seinen und davon Abschrift behalten werden. P n ffliPrincipal oder Commiß zu bezahlen richten lasen, weil zwischen denen Meßen die Scontri ebensoWürde er aber den Brieffan sich oder Commiß fiel- nöthig find und gebrauchet werden, als sollen L.len laßen, so bliebe er auch Kraft seines Indoffe- künftige die Scontri, so außer denen Meßen dWments als Selbst-Schuldner davor gehalten. Ordnung gemäss geschehen, so gültig seyn , äl S

Demnach auch XXIV. das Scontriren hiesigen so in Meß - Zeit geschloffen werden.

Qrti von vielen Jabren bero eingeführet ist , und