Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
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183
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S C o ) O

Eines

Christlichen JCti

B e dencken

von

Injurien- Processen.

I N.

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s. I'

/ohl das allgemeine Verderben , und, e k r .grosse Verfall der sogenannten

‘t ';*“ ,cu neit > täglich immer mehr undÄ^gedecket wird, so ist dennoch zuriß* ■ rn > dass viele, die in der Weit vorkluge Männer gehalten werden,VV^nd so wenig zu IJert/.en nehmen;scaber sich einen blühenden ZustandSe ff lichen Kirche einbilden: Welcher.dttdheit so Viel grösser ist, je klarerx | _®s Eilendes täglich überzeuget wer-I')! übergehe itzo andere Dinge , undfutjg r der fo händigen, und unendlichenlallet f r ° ce ^ e n, damit alle Gerichte aq-Ht gedencken. Daraus ein jeder

% l\T a , ne hmen könte, dass Christus zwar,Si» Nr 01 ? 11 bach, viel Bekenner, aber sehr.nik>u^bolger habe. Gleichwohl höretoa^^Klagens von den GelehrtenÄn r Pll . er dass man sich bemühete, denenloWeltr. t n dlren blinden Wahn zu beneh-Werden solche Deute, die dochTasten i^versöhnlichen Hass mit ihremK? P en ' von denen meisten so ge-jilw O^istlichen noch immer vor guteJgrQn-^dalten, und ihnen die Absolution|S (j e er Zufriedenheit des Gemüths, und| erin §^en Widerstand, mitgethei-w °ülgardie Injurien Processe ausV ^tüh Vert deidiget. Dieweil nun von^ c dli c u er me * n ? in denen göttlichen undC v erl 11 Rechten gegründetes Beden-H^ilT eris an 8 et: worden, habe ich Amts undÄ Jyi e balber mich verbunden geachtet,ijl 5tn ^bbbg davon gründlich und hertz-%s zulegen. Gott gebe, dass auch

\ § ti Ctlt mÖ ^ e °^ ne ^ ee § en. Ck r Wnr u° istnun Anfangs nöthig, eigent-I so vili en ’ w as denn Injurien seyn, des-|Ä S zw Proceffe angestellet werden ?V te b w ^ Vor ~ eine 6 ar gemeine SacheVj Reti **° aber die wenigsten rechtVige u ? sc y nd zwar alle einig, dassrV' dJ?, r r ® ,Qen Schimpf oder Injurie zudem Menschen seine Ehrep S nicht 52 . ommen wird. Es kan aber

! tCl Woh, re<dlt verstanden werden, bis

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Vl^n r U , n) erkläretworden, was Ehresey ?. denn bey solcher Frage nichtsondern die Sache nur

wie

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die Rechte davon reden, ansehen. So wirddann die Ehre, die ein Mensch in einer Re-publique hat, aiso beschrieben: Existimatio eßdignitatis illcefce status , legibus & moribus compro-batus , qui deli&o nojlro , aubloritate legum , autminuitur , aut consumitur, L. 5. jf. 1. jj\ c } e Ex-traord. Cognit. d, i. die Ehre oder Exiflimationist ein solcher Zustand, da ein Mensch dieje-nige Würde, die ihm nach den Gesetzen undGewonheiten zukommt, unverletzt erhält,welche ihm wegen seines Verbrechens, vondenen Gesetzen verringert, oder genommenwird. Es wird diese Sache noch klarer wer-den, so man das Gegentheil anstehet, wienemlieh dieUnehre beschrieben wird, davondie Rechtsgelehrte also reden: Infamia estommturpe factum , contra leges Reipubl. admifjum. d. i.Die Unehre ist eine jede böse That, so einMensch wieder die Gesetze vornimmt. Deß-halb auch, wenn in den Rechten jemand vorinfam erldäret'wird, solches allezeit wegen ei-ner begangenen, und in Rechten verbotheneabösen That geschiehet, ‘wie zu sehen L. \.ff.de bis qui not. infam.

§. III. Aus obigen gemeinen Gründender Rechts Gelahrtheit erhellet nun alsofort(i) dass ein Mensch keine andere Ehjre habe,als die ihm vermöge der Gesetze, und Ge-wohnheit zukomme, (2) dass solche Ehre,ohne durch die Gesetze, ihm nicht könnebenommen werden. (3) Dass die Gesetzeniemanden solche Ehre nehmen, ohne wegenseines Verbrechens, und dass also (4) derje-nige infam und unehrlich wird, welcher etwasthut wieder die Gesetze; folglich (5 ) wer dieGesetze nicht übertritt, vor unehrlich nichtgehalten werden kan.

tz. IV. Wenn nun solches zum Grundegesetzt, so wird leicht zu ermessen seyn, obeine Privat-Person der andern durch schim-pfliche Worte 1 oder Wercke die Ehre nehmenkan ? Welches allerdings mit Nein zu beant-worten. Dieweil vorher bewiesen, dass, wiedie Gesetze einem jeden die Ehre geben, also•auch sie von denen Gesetzen allein benommenwerden kan, und zwar wegen vorhergegan-genen Verbrechens. I^Jun wird aber das Un-recht leiden an keinem Orte in denen Rechtenvor ein Verbrechen geachtet, wohl aber Un-recht thun. Und beleidiget also derjenige die

Gesetze