Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
Seite
184
JPEG-Download
 

184

Eines Christlichen JCti.

Ob

Gesetze nicht, der geschimpfet wird, son- macht, nachfolgendes zu befinden:dem der, welcher den andern schimpfet, doch gleichwohl einer den andern ^denn dieser ist ein Delinquent, und wenn er hen, auf und umzutreiben sich uflt 'deshalb bestrafFet wird, verlieret er,vermö- würde, so soll er, der Schmähet)gZ der Rechte feine Ehre. d. L. i.jf. de hisqui Obrigkeit, nach Gestalt der Sachen) %

stehet, bey der Obrigkeit anhängig 8und ausgeführet, für unredlich g e ^ a

not. inf. Wenn aber das Schimpfen unehr- und so lange und viel, bis dasslieh machte,'so würde daraus folgen, dass ^

derjenige, vor unehrlich zu halten, der sol-chen Process unterlässet, da doch das Gegen-theil von denen Juristen deütlich behauptetwird. Wie solches mit etlichen Urteln be-stärket hat Carpz.Pr.Critn.qu.g5. n.g^.fieqq.

Man überlege solches nur mit der blossenVernunffc; würde das nicht ein elendes Ding

seyn, wenn unsere Ehre von der Bossheit _, _ _ _ , ..

der Menschen dependiren solte? Auf solche beweiset, dass er das Laster begangy^Art würde ein jeder böser Mensch und Calu- ihm schuld gegeben, dass dahero 1 ° 5

mniant mehr Macht haben,als der Fürst selbst, wnhni-ipit- rhoii« w»n fi» wiorlpr Gedenn dieser kann die Ehre denen Untertha-nen nur nehmen, wann sie etwas, verbre-chen, jene aber sollen Macht haben, auch

jenige aber, so also geschmähet w° r '0$.nesweges aüfgetrieben, sondern beyHandwerck gelassen werden, und d> .sttGesellen mit und neben ihm zu arbeitedig seyn, so lange, bis die arigeZP&^j frie, und Schmach, gegen ihn,bühret, erörtert wird. d. i. bis der

1 c¥ &'£ eiC !

ei

r

wohnheit, theils weil sie wiederboth, theils auch weil sie in deo e ^ LpfGesetzen ausdrücklich verbothen,"

Und so ja -Ia- H? >

ges zu dulden.

denen Unschuldigsten nach ihrem belieben die darauf bestehet, so seynd" nochEhre zu rauben; kann auch wohl etwas un-geräumters ersonnen, und erdacht werden ;und dennoch fangen die unverständigen Leb-te ein solches Lernten mit Injurien Proces-sen an, da sie doch an ihren Ehren in derThat nicht gekräneket seyn. Und ist deshal-ben ein wahres Sprichwort: Hüte dich vor

Lande, denen du es ohne Verbitten 1 ^ IInjurien-Process übergeben kanst, ,ersuchen, dich zu schützen; und soRichter ungerecht seyn, ist die hob ®,‘Obrigkeit da, die dich schon schürf |,wund,wird, so du es derselben beweg 1 ’stellest. Solte nicht Gott, und d>® #

der That, der Lügen wird wohl Rath. Wel- Obrigkeit mehr Macht haben, dssh^F

ches auch in denen Rechten Grund hat, als tzen, als böse Leüte haben, diefrworinn enthalten : Si fiduciam innocentia ge- digen ? oder meynestu, es hangetd £ 'pstLris, adversus omnem calumniam maximam habes fer schuld an den Injurien Processen • -wcuritatem. L. 10. C. de his quib. ut indign. d. i. Mensch, werden nicht auch Injurie 0wo du deiner Unschuld gewiss bist, so bistusicher vor allen Calumnien. Und ist deshalbin L. vn. C. de famos, libell. gar nachdencklich

gesetzt: Hujusmodi libellus alterius opinionem non u ^

ladat. d. i. ein Pasquill, oder Schmähe-Schrift, voraus wenn niemand dabey g e ^ el ^fsoll des andern feine Ehre nicht kräneken. es gehöret, und man hergegen de® 'Conf.L. 3. C. de Injur. Aus welchem L. vn.

Brunneman, in Commentar, n.-z. dieses moraleziehet; Ex probris neminis opinio vere laditur. d.i. es wird niemand durch Injurien an seiner,

Ehre gekränket,,

§. V. Ja, sagstu, aber die Leute hal-ten doch den vor unehrlich, welcher den

Schimpf auf sich sitzen lässt: So antworte „ _ __ ^

ich drauf, dass solches unverständige Leüte dass gleichwohl die Injurien-Kl a 8 e ^ ßL.seyn, an welche sich ja kein vernünftiger Römischen Gesetzen zugelassen 5 jpgö’jjpkehren soll, so wenig, als man sich von dem recht, zugelassen, denn sie ist an LBlinden soll lassen den Weg weisen. Soll te gebothen, also kanstu esdenn das unverständige Volck macht haben, Rechte zu kräneken unterlassen-

1 ilßt' V

von denen allerschuldigsten angestf. &Kist ja ein bekandter Advocaten Stre ,c J,s^,ob man wohl erst geschimpfet, manandern mit der Klage zuvorkoflU 11 c « \

„ ^ rill

oftmals geringe Injurien beweisenge ja deshalb die Advocaten nicW £ ^

denn es sind gar zu wenig unter InGott fürchten, die meisten ernehreso ,bösen Processen ; frage verstäed’v fiP’lum Rath, die das Recht versteh 1aber auch Gott fürchten, und ^seyn

6 -

die Gesetze aufzuheben? Sprichstu ferner: hen alle ICti, dass dasjenige,

Man duldet mich aber in meinem Collegio Rechten zugelassen, ■ mich in we-n^ § 0oder Handwercke nicht, und darf kein Ge- son nicht allezeit entschuldiget, j^u, ' $seile bey mir bleiben, wenn ich es sitzen las- was darinn gebothen, und verbose; so antworte ich hierauf, dass solche Ge- wohl auch solches zu verstehen,wohnheit böse und gottlos, und auch in de- denen göttlichen Gesetzen nichtnen Reichs Abschieden de Anno 1548. tit. ult. zuwieder. Aäor. 4. v.ig. Dass e ® 3 ggfijw ^ausdrücklich verbothen: Es soll auch derje- son, solches kommt von denennige, so geschmähet worden,keinesweges aus- Heydnischenjuristen her,die Chrnt ^ .,getrieben, sondern bey seinem Handwerck te Verbieten solches,wie hernach * .jen'^ e jugelassen werden, und die Handwercks-Ge- werden. Wenn du nun, einen IL dufeilen mit, und neben ihm zu arbeiten schul- cess anstellest, so bezeugest«,dig seyn. Und de Anno 1577. tit. vlt. /. 2. Christ, sondern ein Heyde ’ fährDesgleichen - ist i m Cöncluso der dreyen ein böser Heyde, denn die jP a ait> elReichs- Collegiorum so M. Majo 1671. ge- selbst haben es verachtet, und