Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
Seite
185
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^ Bedencken von Injurien - Proce [Jen.

i 1 §esap nn ^ ie S e ^ c himpfet worden. SenecaHi J et ' Si magnanimus fuerisi nunquam ju-Hu« l . cmnimeliam fieri, d. i/ Wann du|,f kej n C i li | bist, wirst du davor halten, dass^ (V obimpf wiederfahren könne. Alspj' u Korn erstochen hatte, hat JuliusNiötti t: Nun wir mein höchster .Sieg^tjpr, 6 ich gedachte, dem Cato alle

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,r >en.

"eil, ‘

damit

er mich beleidiget, zu ver-

Wie dieses Exempel, nebst nochm anführet Johann Arndt im wahren^Nthum. L. i. c.27.. n. 4-

S \ VI. Es soll aber auch gezeiget wer-

^sedie Römischen Rechte, welche vonL etl -Klagen handeln, sich auf die -r nicht schicken, noch appltciren lab

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^ (] e 0 soy-nd dreyerley Injurien Klagenso iN? e n Römischen Rechten bekannt.

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astimatorische Injurien - Klage,'«er t'- Klage auf Wiederruff, Abbitte,ij lre n - Erklärung; (3) die peinlichete..;Klaj

ge, auf Geld - Straffe, Landes-J | titt la ' , ' lun g, Staupenschlag; u. d. g. In derfischen Injurien - Klage wird die% n . ^hrift auf solche Art eingerichtet:i^lt e Icb nun lieber 1000. Rthl. entbehren' a ls diesen Schimpf auf mich setzen!\n° der: Lieber iqoo. Rthlr. nicht er-holte, &c. oder: Diesen Schimpf1 dah" ^stimire &c. So bitte Beklag-n'n anzuhalten, dass er mir solche• erlege. Darauf alsdann, wennti ?r ^ic'ht n ' cbts erhebliches einwenden kan,M ä er die Summe moderiret, und her-Va K ^ I! ?’8 e n Orten der Kläger solchebes °hwören muss. *

Nun erwege man aber, ob dasS t j dutn solche Dinge zulasse, und ob■ipii j Oegentheil aus denen gemeinsten^selben erhelle? Da sucht ein jeder^e j ^ Werden durch solche Injurien-Pro-Ä ,dd ist zu verwundern, dass unserew solche aestimatorifche Injurien-vvp ] 1 ,^ fängst inter modos adquxrendi ge-Clles leicht geschehen können, denn>l e am; jemand es denen Leuten soi^hren 1 * k’ s sie mit Schimpf-Worten her-$a- Und als denn die Injurien feinV e so wäre kein Zweiffel, er

V < Wj s j der Zeit reich dadurch werden.

, RUc h dadurch der Leute Hoch-V 5tl d d ,aS unterstützet, denn da willü'i'\ Wi e 1 ri n Ä u 'ien geringe sestimiren, son-lc h ein jeder zu erheben pfleget;t a ut'so ancber Handwercksmann die Inju-\\\ rj °'i a iooo. und 2000. Rthlr. rnsti-\ (i fihre k e * n J eder sobo, wie theuer erV e ^dli c |. d a he. Wann nun der Kläger

S 1 “ 6 ,seiSe? est 5 rc h ung der ein ef kl . a s ten

S . so kan er, unmöglich an-

5 ti schu en solsosi eia Eyd schweren, undN'd s) er öre K ac he fleh auf den Hals zie-,W W:e kan dasjenige cestimiret^ b os in einem

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os in einem falschen Wahnud geletzt, ein solcher MenschXIV.

wolte liebes so viel Geld entbehren, als dieInjurie ungeahndet lassen, darf er denn nochwohl Gott zum Zeugen anrüsten , dass er ge-wiss einen solchen Groll, Hass, und Feind*schafft gegen seinen Nechsten hege, welcheohne mit so viel Geld nicht könne gehobenwerden, da er doch weiss, oder wissen soll,dass ihn Gott um dieser Sünde willen amjüngsten Tage verdammen Wird. Dawiedermag auch nicht eingewendet werden, dassan allen Orten eben nicht erfordert wird,die Summa eydlich zu bestäreken; denn da-durch wird doch die ungereimte JEfiimationselbst nicht gehoben. Nun erkennet manzwar die Unbilligkeit der Mflimation der In-jurien, darum kommt dann der löblicheRichter dazu, und damit er doch vor etwasChristlicher gehalten werde, moderiret erdie gebetene Summe desto mehr, zum Exem-pel drey Tausend Rthlr. auf drey HundertRthlr. oder auch wohl gar auf Dreyflig oderZehen Rthlr. Aber er macht sich dadurch'in der That, wenn gleich die Moderationnoch grösser wäre, aller derer Sünden, wel-che dabey von dem Kläger begangen wer-den, theilhaftig, indem er also solches subspecie jufiitice billiget, und damit andere zusolchen Processen desto mehr reitzet. Wer'siehet denn also nicht, dass solche RömischeGesetze sich auf den Zustand Unserer Republi*quen keinesweges schicken?

§. VIII. Gleichwie aber der Teusifelgar sehr geschäftig, dass ihm feine Machinenund Instrumente nicht zerbrochen werden,so hat er auch in diesem Stück eine Cauteldenen Leuten eingegeben, dadurch sie ihreböse Unart vorstellen könten, indem sienehmlich vorher die Injurien fein hoch assti-miren, und alsdenn bitten, dass solches Geldunter die Armen getheilet, oder der Kir-chen, Schulen, Hospital u. d. g. zugewendetwerden möge: Dadurch dann die Leutenichts anders suchen, als dass sie vor frommeLeute, die vor das Armuth sorgen, angese-hen, und hiergegen der Beklagte desto höherbestraffet, und die angegebene Summe destoweniger moderiret werden möge, indem,solche pice ( oftmahls mehr impia ) causßeyotseht' favorable in denen Rechten gehalten Wer-den. Ist das nicht ein schönes Christen*thutn? Wo ist eine Schalckl^eic, die grösserist? Es ist in der That nichts anders, alsdas Fleisch stehlen, und es unter die Armenaustheilen. • Ist derohalben zu loben, dass inder neu verbesserten Magdeburgischen Pro-cess-Ordnung, c. 50. ip* die astimatori-sche Injurien Klage gäntzlich verbothen, eäwäre nur zu wünschen , daß dergleichen är-gerliche und unchristliche Injurien - Klagedurchaus verbothen, und denen Richternbesohlen würde, die Injurianten "desto här-ter ex oßcio zu bestraffen. Und woherkömmt es doch, dass die Richter so ungernedaran wollen, did Injurien ex officio zu bestraf*fen; sondern immer pratendiren, dass vor-her geklagt werde? Gewiss aus keine, an-A a dern