Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
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Eines Christlichen jfCti.

dem Ursache, wenn wir die Sache beymLichte besehen, als weil es nicht so vielSportuln setzet, und die Sache gar zu baldzu Ende kömmt; dahergegen, wenn ordent-lich geklaget wird, die Processe fein langwerden, und fein viel dabey zu verdie-nen ist.

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welches uns Christus gewiss nicht §hat.

§. X. Eine gleiche Beschaffenen-es mit der Klage auf Abbitte, un LErklärung. Denn so viel die Ab ^langet, ist es zwar Christlich , da so>'

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jemand den andern beleidiget, e 5 J ‘ f ‘

dass

leid sey, dass er sich an ihmEs muss aber der andere daraus

Menschen in der That leid sey e » ^ ^den andern geschimpfet, da er zu ^ fbitte durch Urtheil und Recht & f t > 5zwungen werden, und also

§. IX. Anlangend hiernechst die Kla- ches abbitte, und bezeugege, auf den Wiederruff, so ist solche auchnur der blossen Vernunft zuwieder, undkan nicht anders, als thöricht geachtet wer- Zwang machen, sonst bleibt Abl»^ ^den. Vorn Christenthum nichts zugeden- Abbitte. Denn die Abbitte soUcken. Was hat doch der Mensch mehr da- Reue, und diese aus Liebe g. elc wvon, nachdem der Calumniant feine Reden Beydes kan nicht gezwungen sey 0 ' r 0 \c^wiederruffet ? Ist er nun ehrlicher, oder wer wolte glauben, dass es eine 01vorher? Können wohl die Worte also ~' ' ' ‘ aW

wiederruffen werden, dass sie nicht geredetseyn. Darum so das Schelten und Schimpf-

fen vor sich selbst unehrlich macht, so blei- .. ..

bet der Mensch wohl unehrlich, ob der an- zeuget, dass ihn die Injurien nic ht: je #dre tausend mahl revociret. So wird auch weil er sonst dieselbe frey willig wdie Unschuld durch solchen Wiederruff gebeten, und Urthel und Rechtnicht dargethan. z. E. Wenn ein Richter ' ' a

von einer Person vor einen Dieb gescholtenwäre, und dieser könte es nicht erweisen,sondern wüste einen Wiederruff thun, sofolget deshalb nicht: E. ist dieser Richterunschuldig. Darum ist dieser Wiederruffein ungereimt Ding; und wird der Sachenwenig geholfen, wenn einige verwenden,dass durch solchen Wiederruff honor putativeäblatus, das ist, die vermeintlich geraubte

Ehre, wieder erstattet werde; Und wenn ,

man weiter fraget, warum solches vermeinet Er kl ä r u n g * b c trifft',* w i rT da du r c hwerde, darauf antworten, dass de vulgi fen- langet, denn aus dem, was obeniß e vtentia, oder von des Pöbels Meynung sol- erhellet zur Gnüge, dass meine jF'ches zu verstehen : Denn damit wird die des andern Meynung nichtAbsurdität solches Wiederruffs desto mehr Bin ich ein böser Mensch, so 'wC ™bestäreket, indem man solchergestalt, wie nicht helffen, ob der andere hu^Li#oben gedacht, dem Pöbel die Macht über ren-Erklärungen thut 'bin ich ab*" u b 1 ®.

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erwartet haben. Was ist nunnem Menschen mit solcher Abbitte | ^fen? Aber das steckt dahinter, c ‘ 3sucht, dem andern dadurch wehe ßund feine Ehre wieder zu kränck e g .dem er vor Gerichte ihm diebitten muss; welches, ob es demthum gemäss, man einem jeden zucken, anheim stellet.

§. XI. So viel hiernächst die ei

die Gesetze giebt. Dann da die Gesetze einen solchen Menschen nicht vor unehrlichwollen gehalten wissen, so folget doch derPöbel nicht, sondern hält ihn vor unehrlichwieder die Gesetze; Und da billiget dannder Richter diese abgeschmackte Meynung,und stäreket die Leute darinnen, indem erden Beklagten zum Wiederruff anhält. DerKayser Justinianus redet gantz anders von

und unschuldig, so werde ich es Vben, ob der andere gleichErklärung gethan. Und wie, ^ ^andere vorher gestorben, und a p;. ^bitte, noch Ehren - Erklärung ge 1 ^ich mich da zufriedengeben; w3 ) r . r

auch', wenn er noch lebet? Ab stö

seine* zu-

ist die Ursach, weil ich nachnicht Gelegenheit habe, meine

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der Meynung des Pöbels, wenn er Nov. i o. zuiiben, denn eben deshalb soen^preefat. in fin. ajiso saget': Multitudo numerosa ehe Ehren-Erklärung, um dem IjjjiflP 0 (nihil habet honesti , quoniam in paucis ex multis , mit Tort zu thun, und ihn zu ^ pitqua fecundum virtutem est , vita salvatur.' d. i. indem eben der, von welchem e i)(1 jDie volckreiche Menge weiss nichts von geschimpfet worden, ihm nu n * jfnEhre und Erbarkeit,' bey den wenigsten Ehren-Erklärung thun, und ^st-

ündet man ein tugendhaft Lehen. Und Lügner machen muss. Wie SK^,Livius l. 31. c. 34. saget, es sey nichts so solches mit der Christlichen tfill jj,'ungewiss, als die Gemüther der Menge des muth, und Demuth überein?

Volcks. Und dennoch richten die Men- scs lassen auf die Erfahrungsehen ihr Absehen so sehr auf das gemeine und bitte, so etwan jemand ^Volck; Wenn man aber die gantze Sache Schrifft zu lesen bekommt, , £f ^ 0 \>genauer anstehet, so suchet der Beschimpfte dergleichen Ehren-Erklärung, ^ s c l ’darunter nichts anders, als dass der Gegen- vor Gerichte geschehen, er ff r !i $theil durch solchen gerichtlichen Wieder- ihm nicht dazumahl sein rj eX eV w 0 $$ruff ebenfalls beschimpfet, und also öffent- wallet vor Hochmuth, . D fc \ r0i &$’lieh zu Schanden gemacht werden möge, nen Feind als gäntz befchimp