Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
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von ihm die Abbitte, oder}N$ '.Gärung annehmen können. Da4 u te lne ^ange Zeit hernach solches allenverkündiget werden.

Was denn endlich die peinlicheN'R v' Klage anlanget, so wird es wohlr%sk e * s Branchen, darzuthun, dass%e. jauf die Christen nicht appliciren^ m offenbar ist, dass dadurch nichts?Ur |> u f* e ausgeübet werde, und ein jederNtit es dahin zu bringen, dass der in-Wqj p°ue n tlich, und vor aller Welt ge-%. o ec Werde. Deshalb auch so gar dier 'h't selbst, dergestalt scharf einge-’ Und wegen schlechter Schimpf Wör-W dicht der Staupen-Schlag, und Lan-

r S traff eisung S ebeten wird ’ damic ’ io ja^ (j so hoch nicht kommen solte, manherühmen könne, dass man denä J^f den Staupen-Schlag angeklaget.

^hlich, dass die Injurianten und%; p la pten, exemplariter bestraffet wer-Itef f ^ aber unchristlich, dass der Belei-rkh °iu e Straffe selber suchet, und damitSj^uth kühlet, man solte die SacheC ^ ters Gutachten gantz und gar über-

Bedencken von Injurien - Procejsen.

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i\ j, Wir wollen aber dieser Medi-Sj^^h weiter nachhangen, und anitzoJtchg e &> wie sich auch deshalb die Rö-rUnii - ehte in denen Stücken, da sieN, a i S ri p n Processen handeln, auf dieChri-f '“bristen , nicht appliciren lassen,Sdseelf Menschen in seinem Hass undb° f die p 5 eit verhärten, und fein Hertz\i w^b'che Liebe gantz verriegeln.

, dem j der Mensch, der geschimpffet ist,r r edpV der geschimpffet hat, freund-r ^oder ihn nur grüsset, so verbie-te*- buchte hernach die Injurien-jda^^stellen, unter dem Vorwand, dassA UnHr d # m andern die Injurien remitti-to^ v e ,a cfl Eo der Klage begeben. Da-^ c Ocket alsdenn der Beleidigte feinC l^tet r et Hob fest in dem gelassen Zorn,V ,^r „"ob, dass er ja dem andern nichtÄ e 8 er ingsten Freundlichkeit begegne,«,® er si n L lc b c das Ansehen gewinne, alsÄ der n der Rache begeben, ja ob ihmiphon' Beleidiger zuzureden, und sich)J v ird es n , der Güte zu vergleichen sucht,.Ag t. doch der andere zu keiner Unter-v Qri d? m en lassen, damit er nicht her-

aJ. _'•‘“r Klacrp aknrofirtctfen wprr!*» rliö

ei si *VKlage abgewiesen werde, dieMens ^

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j«r e j .-, wie er vermeynet,

h e hr tt *• mit höchstem Recht (oder

5 t| Wen h j r - ec bO anstellen kan; Daherge-

^ w ür die Injurien - Processe nicht ver-Vabliess 6n * die Leute von ihrem Zorn,Christi* L und 'die Sa che in der GüteKifr er den l Che R eylegung leichter abge-Maarr onnte * Denn ob wohl auf

. , u e .§ ut ist, dass man die Injurien-e,c ht dapA I möglich restringire , dahin

^ hen derer ersten Rechts "

Gelehrten gegangen, wann sie nach solchenfreundlichen Umgang niemand zu klagen er-laubet, so wird doch der rechte Zweck nie-mahls getroffen, so lange man die Injurien-Klagen selbst verstattet, indem die Leute al-lezeit auf die Gedancken fallen, es müssensolche Processe nicht böse seyn, weil sie öf-fentlich erlaubet werden: Und wird dahernichts anders damit ausgerichtet, als dassdie Leute sich vorsehen, dass sie ja derglei-chen Mine nicht machen, daraus eine Er-lässung der Injurien abgenommen werdenkönnte.

§. XIV. Man setze aber dieses, wasjetzt gesaget, bey Seite, und sehe nur dasje-nige, was in denen Rechten de tacita remißoneinjuriarum , oder von der heimlichen Erfas-sung der Injurien gesetzet, etwas genauer an,so wird man noch klarer sehen, wie die In-jurien-Processe so wenig, in einer Christli-chen Republique toleriret werden können»Denn es ist unter denen Rechts-Lehrern dieFrage: Ob nicht, wenn der Beleidigte sichdes heiligen Abendmahls, entweder vor,oder unter währendem Proceß gebraucht,dadurch die Injurien erlassen, und der Pro-ceß aufgehoben worden? Nun seynd vielevon denen Verkehrt-Gelehrten, welche sol-che Frage verneinen, und davor halten, dieErbitterung könne wohl nachgelassen seyn,dem Proceß unbeschadet, und sey man derPersonen Freund, aber der Sache Feind.Es sey aber Gott gedancket, dass viele vondenen Rechts - Lehrern angefangen, daranzu zweiffeln, und diesen Greuel zu erken-nen, und deshalb das Gegentheil vertheidi-gen. Denn man lässt dahin gestehet seyn,wie weit in denen anderen Processen solchesangehe, dass man der Personen Freund, undder Sachen feind seyn kan: Das ist aber ge-wiss, dass es sich in Injurien-Processen kei-nesweges thun lasse: Indem alle Injurien-Klagen aus der Absicht, sich an dem Gegen-theil vor den angethanen Schimpf zu rä-chen, angestellet werden. L. 2. jf. 4. ff. deCollat. bon. L. 15. §. 46. ff. de Injur. Woaber Rache im Hertzen ist, da ist Feind-schasst, fällt die Feindschasst weg, so.fälltauch die Rache, und also der Proceß, derauf diesen Grund gebauet wird, hinweg.Und kan also die Feindschasst der Sache,von der Feindschasst gegen die Person nichtgetrennet werden. Denn, was ist die Ur-sache, der bisher entstandenen Feindschasstunter beyden Theilen ? Gewiss der ange-thane Schimpf. Erkenne ich nun hinfürodie Person vor meinen Freund, so fällt derSchimpf weg, und also auch der Proceß, derum solcher Ursachen halber angestelletwird. Wer wird aber seinen Freund ohneUrsache verklagen? Sagest du, es ist dieUrsach am Tage, weil er mich geschimpf-fet hat; so antworte ich: Du bist ja nunsein Freund worden, und hast also desSchimpfs vergessen, denn ein Freund ver-gißt dasjenige, was ihm der andere vorherA a 2 zuwieder