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ton schchg einen eydgenößischen Nechlöspruch vor.Die Form eines solchen besteht darinne, daß, nachfruchtlos versuchter Minne, die streitigen KantoneRichter aus ihrem Mittel erwählen; in gleiche Mey-nungen getheilt, suchen sie in irgend einem unpar-theyischcn Kanton einen Obmann oder unumschränk-ten Schiedrichter; dieser darf keinen neuen Spruchthun; nur giebt er das Uebergewicht zu dem einender schon geschehenen Sprüche. — Zürich schlugden Rechtsspruch aus, wodurch es bey den Eid-genossen verhaßt ward. Im Unwillen schlug esden Einwohnern von Utznach und Güster denfreyen Nauf, besonders des Getrayds, ab. Neuer-dings anerbot Schweig, und abermal fruchtlos,die exdgensßifche Rechieform. Don beyden Sei-ten wurden hierauf die Gränzen besetzt. Mit ;cxx>.Mann zog der zürcherische sürgermeister Stüßiin die Grafschaft Gargans und zerstörte die Schlös-ser Freudenberg und Nydberg. Auf Anstiften desfthweitzerischen iLandainman Redings traten dieübrigen Rantone auf Seite der Schweiger. Andem Egel wurden dir Zürcher zurückgejagt und ihrganzes Gebiet ward eine Leute des Feindes; siesahn sich zu folgenden Fciedenobedingnissen ge-zwungen:
I. Zur Aufhebung ihres Vertrags mit Sargansund zur Abtrettung alles Anspruchs auf Toggenburg.
II. Zur Abtretung einiger Höfe an dem obernTheile des Zürchersecs an den Kanton Schweiß.
III. Auch ward Grüningcn nicht änderst alsdurch Vermittlung der Berner an Zürich zurück-gestellt.