Band 
Erster Theil.
Seite
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Iv6

Jahr izyz. wörtlich bestätigt; darinne werden fürdie Zukunft alle heimlichen Versammlungen undVerabredungen verboten; jedem Kanton wird sei-ne eigenthümliche Verfassung gesichert; alle Eon-trahenkcn verbinden steh zu gegenseitigem Schutzesowol gegen den Ueberdrang eines einzelnen ausihnen als gegen der Unterthanen frefelhaftc Empö-rung. Zugleich vcrstehn sie sich, liegende Erobe-rungen w'e auch Brandschatzungen zu gleichen Thei-len zu theilen, die bewegliche Beute aber den Trup-pen nach Marchzahl zufliesscn zu lassen.

Damit die neuen Eydgenossen, Frcyburg undSolothurn, den Arm der Verbündeten nicht zugefährlicher Vergrößerung mißbrauchen, so wirdfür sie ein bestimmter Hilsskrais in ihrem Gebieteumschrieben. — Zween Puncte unterscheiden diesenDundesbrief von den altern: — Ohne den wil-len aller oder der mehreren von den VIII. alternKantons dürfen die beyden neuern Kantoas, Frcy-burg und Solothurn, in keine neuen Bündtnissetreten; nur behalten sie sich vor die freye Mitthei-lung ihres Dnrgrechtcs, in sofern sie nämlich deneydgenößischcn Bündtnissen unschädlich seyn wird.— Ein andrer Punct verpflichtet die neuern Ran«tona bey Streitigkeiten mit ihren Gegnern zurAnnahme des rechtlichen oder friedlichen Ver-gleichs aller oder der mehreren von den VIII. äl-tern Kantons.

So wolthatig dieses Verkommniß von Stanzwar, so bezähmte es gleichwol nicht ganz die ver-wilderte Gemüthsart des Volkes. — Der französi-sche König Carl Vlll. verführte einige tausend Schwel-