Band 
Erster Theil.
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sto nachdrücklicher die Weibspersonen vor Verfüh-rung ;u warnen, ward in den ;ürcherschcn Ehesartzungen rom Jahr IZZ9- auf sie allein alle Strafegeladen. In einem zürcherschen Mandate vom Jahr1527. werden die Güter der Ehebrecherin lebensrlange dem beleydigten Manne, und nach dessenHinscheid nicht ihr, sondern ihren nächsten Ver-wandten zngekennt. Die beleydigte Gattin bekamlebenslang die Nutznießung von dem vierten Theileder Güter des ehebrecherischen Gatten. Wenn inV>crn nach der Ehescheidung ein Ehebrecher sichwieder verheurathen wollte, so mußte er seine Hei-math verlassen, s) Würklich schiene dem Magistratediese Bedingniß zu grausam. Den zz. Wintermonati;4y. berief er hierüber die Geistlichen zusammen.Diese beharrte» auf der Nothwendigkeit ber altenVerordnung. Von der Obrigkeit wurde beschlos-sen, daß es bey ihr stehn solle, je nach Beschaffen-heit der Umstände von der allzustrengcn Verord-nung Ausnahme zu machen. Einigen wurde hernachgestattet, daß sie nach dem Tode der geschiedenen Gat-tinnen wieder nach der Stadt zurückkehren durften. —Laut den Synodalverhandlungen von Zürich un-term Jahr i;z6. ließ das Chorgericht die jungenTöchter warnen, keinem Freywerber zu trau'n, be-vor ein solcher in Gegenwart zwren ehrlicher Zeu-gen sich feycrlich würde verlobt haben.

— Aus dem schon oben angeführten zürcher-schen Mandate vom Jahr i;;z. nur noch folgendeWinke: c)

5) V. Dr. Ich.'»» Hellers bist. Tagebuch. t) S. Zür-cher.'Archiv Tr. 410. V. 6. I-, ro. -