Band 
Erster Theil.
Seite
189
JPEG-Download
 

189

Auch in den gemeineydgenößischen Herrschaftenwurde hie und da durch verwickelte GesetzgebungZweytracht verursacht. — Seit dem Jahr 1460. hat-ten die alten Rantons, (Lern ausgenommen)die öandesherrschaft über das Thurgäu besessen.Im Jahr 1499. erhielten sie daselbst auch noch dasLand - und LlUtgericht als Ausbeute des Krieges.Hiezn waren ihnen die III. Städte Lern, Freyburgund Golothurn behülflich. Von der Verwaltungdes Blutgerichtes also ist der Landvogt nicht bloßden altern, sondern zehn Rantons Rechenschaftschuldig. Nunmehr war im Jahr 1555. wegen derBestrafung verbotener Rriegesdienste Zweytrachtentstanden. Ausschließend behaupteten sie die VII.ältern Rantons für sich. Dieses Strafamt kränk-lich hatten sie schon vor der Erlangung des Blut-gerichtes ausgeübt. Die III. Städte hingegen be-trachteten es als Folge des Mnlefitzgerichteo, zudessen Erwerbung im Jahr 1499. auch sie behülflichgewesen. Die Gchiedrichter theilten sich in gleicheMeinungen und überliessen also den Ausspruch einemObmann oder höchsten Gchiedrichter. Dieser, derBürgermeister ;» St. Gallen, Joachim von waadtoder vadian, entschied gegen die III. Städte zuGunsten der VII. Uantons.

Nur langsam blühte im Engadin und im Veitli-Nerthale der Keim der Glaubensverbesseruttg. ImJahr 1554. ließ sich Johann von Trevers,, einMann , der in Staats - und Kriegesbedienungengrau geworden, .erst noch im siebzigsten Jahre desAlters zum Prediger ordnen. Von Rhätien ausverbreitete sich der Saamen auch über die italiäni»