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Pöbel jede Rechtsfsrm bey feite. Zu Chur wird«in Gericht von dreißig Richtern verordnet; diesendienen zur Bedeckung sechshundert bewaffnete Ban-ner; sie begnügen sich nicht an der gegenwärtigenVerschuldung des gefangenen Freyherr»; durch Fol»ter wollen sie das Geständtniß aller seiner vorheriggen Vergebungen erpressen. Ohne ferneres Ge-siandtniß wird er enthauptet. — Im folgendenJahre 157g. holt der bewaffnete Vöbel zu ffustsin einem neuen Gericht nach, was, seiner Meinungnach, zu Chur verabsäumt worden. Viele der an-gesehensten Männer werden entweder verbannt oderum schwere Geldsummen gebüßt. — Nunmehr er-scheinen in Chur die eydgenößischen Gesandten;sie bestrafen einige von den Beysitzern der vorigenGerichte, und verschaffen den meisten von den Der-bannetcn die Verlornen Güter und Rechte. ZurVorbeugung künftiger regelloser Verfügungen er-richtete man den Drevstegler-Brief, der mit denLandessiegeln aller III. Bündten verwahrt ist. Vcr-mög dieser Urkunde darf niemand ohne die Erlaub-niß rer Landesregierung die Gemeinden versam-meln. — Den Derletzer der Volkcsfteyheit soll mandem Gerichte, in welchem er wohnt, anzeigen.Wenn dieses die Untersuchung verabsäumt, demganzen Bunde selbst; wofern auch dieser saumseligbleibt, den vereinigten lll. Bündten. — Der vcr-läumder aber soll zur Strafe, die das Verbrechenverdient hätte, verurcheilt werden. Dieses Gesetzwurde von den lll. Bündten im Jahr 1574.bestätigt.
In Frankreich wüteten noch immer die Flammen