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FreybNrg und Solothurn rm Bündtnisse; diesendrey Städten sowol als auch gemeiner Eydgenoß-schast, wie nicht weniger, (so weit die Vereinigunges fordert,) dem Röntge in Frankreich sollen siebewaffnet zuziehn, jedoch niemals wider den Bi-schof und das Stift Basel. Ohne dessen und derEydgenossen Bewilligung sollen sie in keine Bündt.Nisse treten. — Bey dem kleinen Rathe in vielhalt der bischöfliche Meyer die Umfrage; auch berufter ihn zusammen; den grossen Rath aber soll ernicht ohne vorhergegangene Erkanntniß des Kleinenversammeln. Das Malefttzgericht in viel wird imNamen des Bischofs, des Bürgermeisters undRaths der Stadt Biel, durch den Meyer geführt;zween Theile sowol der Unkosten als der verfallenenGüter kommen dem Bischof, der dritte Theil aberder Stadt zu. polizeygefttze stehn bey dem Meyer,Bürgermeister und Rathe; in dem Erguel aber sol-len sie nur Rriegeomandate auskündigen dürfenund daselbst sich keine andere Gerichtsbarkeit an-Massen. — Ausschließend steht bey dem Bischof dieBesetzung der probstey St. Immer; die dasigenBewohner aber behalten ihre Religionefreyheit undder Bischof giebt ihnen tüchtige Prediger, so vielmöglich Landeskinder, die er besoldet. — Verschie-dene andere Puncten übergehn wir. Nur bemerkenwir noch in Absicht auf den bischöflichen Nkeyer,daß er nicht nur von dem Bischöfen erwählt wird,sondern daß er auch wegen seiner Person sowol alswegen seiner Amtsvcrwaltung einzig vor dem Bi-schof kann angeklagt werden, es wäre denn wegenSchuldsachen in dem Bieler-Bezirke; solcher wegen