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denc Unruhen entstanden. Die Bürger glaubtensich , durch die Entziehung ihrer Ausbürger von denPflichten des vurgrcchtes, in ihren Vortheilen ver-kürzt. Umsonst beklagten sie sich bey ihrem Grafen/dem Herzog von Üongueville. In dem Falle einerZerwürfniß zwischen den Ncuburgern und ihremGrafen, sollte kraft der Burgrechtsbricfe vom Jah-re 1406. des Richkeramt bey Lern stehn. Als nunauf dringendes Anhalten der Ncuburger die Bernecdieses Richteramt ausüben wollten, ward es ihnenvon dem Herzog von stonguevilke strenig gemacht.Von den mitverbnrgerten Städten, Luzern, Frey,bürg und Solothurn, werden die Berner feucht,los um Einstellung der rechtlichen Vorladung ge.betten. Der Herzog protestiert gegen das Urtheilder Berner; unterm 20. Mae; 1613. wird von die-sen die Protestakts» dcsHerzogsfür ungültig erklärt.Nicht weiter wurde für einmal der Handel erörtert.
Sowol einige Kriegcsvölker, welche sich theilsfeit der Rückkehr aus dem savoyschen Dienste, theilszum Zuzug nach Venedig in dem Gebiete der beeden er-ster» Kantone verweilten, als auch die Theilnehmungdieser Kantone an dem Schicksale der walliser undLündtner, nebst verschiedenen, grundlosen Gerüch-ten halten hie und dabey den catholischen Eidgenos-sen allerley Mißtrauen erweckt. Durch gegenseitige,freundschaftliche Erklärungen aber wurde dieses Miß-trauen auf einer allgemeinen Taglcistung unterm9. Nov. 1618. gänzlich gehoben. Zugleich verpflich,teten sich sämtliche Eidgenossen , bey schwerer Busseden Geistlichen alles Schelten auf der Ränzelernstlich zu wehrem Nicht lange, so wurden diese