Band 
Erster Theil.
Seite
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rcn viele andere Rcchtshändel zwischen einzelnenKantonen nicht beygelegt. Neue Gelegenheit zurEntzweyung gab der Abt von St. Gallen. — Inden gemeinschaftlichen Vogteyen, dem Thurgäuund Aheiuthal, herrscht vermag des Landesftiedendie Religionsfreyhcit. Seit langen Zeiten wurdendie Ehe-Händel der rcformirtcn Unterthanen vordem reforimrten lltakrimonialgerichte in Zürichgeschlichtet; die Aheinlhaler besassen in ihren Ge-meinden das Recht der Pfarrerwahl, und nur aneinigen Orten wurde die Bestätigung des Abts zuSt. Gallen, als Gerichleherrn, erfodert. AlleLiese Vorrechte und Freyheiten bestrit nunmehr derAbt bey folgendem Vorfalle: — Georg Hubentobsler im Tos, der Pfarrey Wuppcnau, hatte sich mitBarbar» wtdiner von Marwcilcn verlobt; ohneausdrückliche Bewilligung entweder des Bischofs zuj Eonstan; oder des päpstlichen Nuntius wollte derAbt zu St- Gallen diese Verlobniß keineswegs fürgesetzmäßig erkennen, und zwar einzig wegen-dergeistlichen Verwandtschaft der Verlobten, die ehrruahls bey.einer Kindertaufe Mitpathen gewesen.Diese Hindernisse von Seite des Abts erklärte dfrRanton Zürich als Eingriff in sein Matrimonialsrecht. — Gleich zu Anfang des Jahres iszo. wiesversetzte sich der Abt, unter dem Deckmantel derkanonischen Rechte, der Verlobniß zwver Personen,die einander im zweyten und dritten Grade derSchwagerschast, — und noch zwoer Personen, -jeim dritten und vierten Grade der Blutsfreundschaftverwandt waren; alle diese Personen wohnten zuAltstettm in dcm obern Rhcinthal, unter -er