Band 
Erster Theil.
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niedern Gerichtsbarkeit des Abts und unter derhöchsten Landesherrlichkeit der VII. ältern Rantonsund des Kantons Appenzell. Der Gewohnheitnach wurde den Partheyen durch Vorschub ihres re-formirren Predigers, die ehliche Verbindung vordem Lhegerichte zu Zürich bewilligt. Diese Bewil-ligung entkräfteten die fünf katholischen Rantons;auf ihren Befehl zerriß der Landvogt in dem Rhein-thal- der ein Katholick war, die schon geknüpften,heiligen Bande; gegen die Züricher entschuldigte ersich damit daß er der Mehrheit der Stimmen ge-folgt sey. Noch war hicmit keineswegs die geistli-che Rache befriedigt; den reformirten Prediger,als Sachwalter der Partheyen, setzte der Abt abund die reformirte Rirche zu Altstetten ließ er be-schließen. Ueber diesen Eingriff beklagten sich dieZüricher auf einer Tagleistung der mitregierendenRantons im November t6zo. die V. Catholischenunter denselben sprachen hierauf das Matrimonial-geeicht auch über die reformirten Thurgaucr undRheinthaler ausschließend dem vischof von Ron-ßstan;, dem Abte von St- Gallen aber das pat,ronatrrcht selbst über die reformirten Kirchen in demObern-Rheinthal unbedingt zu. — Hieraus entstandein neuer Zwist über die wichtige Frage: Ob namm-lich in Betreff der Religionssachen in den gemein-schaftlichen Herrschaften die Mehrheit der SttM.men Platz haben könne? Die V. catholischen Ran-tons behaupteten: ohne wettern Spruch begreifeein jeder, daß fünf Stimmen mehr gelten als eine.Die Zürcher hingegen verschanzten sich hinter demReligions-und Landesfrieden; vermög desselben,