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ihre besondern Sätze und Schiedrichter. Die Zur.chcr walten die ihrigen von Lern und Sasel; dieV. catholssche Rantons von Freyburg und Solo-thurn. Dicftn vier Cchiedrichtcrn überliessen diePartheyen den gütlichen Auospruch, und den 28.August. röZ2. alten Styls ward er feyerlich zu Ba-den besiegelt. Kraft desselben wird die Retlgiono-freyheit im'Tburgäu und Rheinthal aufs neuebestätigt. Wenn bey weltlichen Handeln immer nochdie Mehrheit der Stimmen statt hat, so sollen Reiftgionohändel hingegen nicht änderst als durch freund?liehen verglich, oder, wofern dieser fruchtlosbleibftgütlich oder rechtlich durch gleiche Sätze und Rich-ter beygtlegr werden; diese Sätze und Richter mögendie Partheyen entweder aus ihren eigenen, oderaus den unparthcyischcn Kantonen, von beyden Re-ligionen erwählen: — Ferner sollen in Absicht aufMatrimoniakfälle die rcforniirtcn Unterthanen dasEhegericht zu Zürich, die Latholischcn aber dasbischöfliche Gericht zu Lonstanz besuchen. Wenndie Partheyen von ungleicher Religion sind, so sollder Beklagte vor dem Gerichte seiner Religion be-langt werden. — In dem Ober. Rhcinthal wirdden reformirten Unterthanen gestattet, ihre Pre-diger aus der reformirten Eydgenoßschafi zu er-wählen; nebst einem schriftlichen Gezeugnissc von derObrigkeit sollen sie dem Abte von St. Gallenzween Randidakcn zur Auswahl vorstellen, der Ge-wählte soll alsdcnn, wie bisher, dem Adt das Ge-lübd leisten, und dafür von diesem die Pfarre nebstdazu gehörigen Lehrn empfangen. Unbeschreiblichist die Freude, welche dieser Verglich verursachte, und