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2°. Durch das einseitige Verfahren des Kn'egesra-thcs cher lV Kantons sey ein Eingriff, in die Rechteder übrigen mitregierendcn Kantons geschehn. —Dermög des thurgauischen Landrechtcs dürfe kein unsverlaumdcter Mann, der das Recht vertrösten kann,in Verhaft gesetzt werden; nach einer Erneuerungdieses Landrcchtes vom Jahre 1625. müsse jedesVergeh» an demjenigen Orte, wo es verübt worden,gestraft werden. Z°. Ungeachtet aller Schreiben undBottschaften sowol der beyden ersten , -als auch derübrigen unparthcyischen Kantons, ja selbst ungeach,tet alles Verbrechens der eigenmächtigen Richter seyman immer in der peinlichen Procedur fortgefahren.4°. Bey der hierauf nach Frauenfcld ausgeschriebe-nen Tagleistung habe man die reformierten Kantone,nicht ohne grosse Beschwerde und Unkosten zehn Ta^ge lang auf die Ankunft von Ury und Unterwaldenvergeblich warten lassen und von denselben keine Ant-wort erhalten. — Diese Orotestation wurde den4. April 1635, in die IV Kantons geschickt. Mitt-lerweile hatten diese, nebst Luzern, dem damahli-gen, katholischen Landvogt im Thurgan den Befehlertheilt, Kesselrings Hab und Gut zu Lusnang mitArrest zu belegen, um daraus, wie man vorgab, dievon ihm verletzten Lonstanzer entschädigen zu kön-nen. — Dieser neue, gewaltsame Schritt brachteZU Zürich auch die Kaltblütigsten ausser alle Fas-sung ; da sie für einmal ihren Mitbürger und Glau-bensgenossen in Sicherheit sahn , geriethcu sie nun-mehr auf den ausschweifenden Einfall . sich an denIV Kantons in einem Gegenurtheil zu rächen, kraftdessen Zürich und Bern sich vorbehielken, über