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kurz oder lange an dem Leibe' und Gute von Nestselrings Richtern alle mögliche Entschädigung znnehmen. Dieses Urtheil wurde zwar niemals kundgemacht, noch viel weniger in die IV Rantone ge-schickt; gleich anfangs ward es von dem KantonLern, wenigstens in Geheim mißbilligt: allein beyder kützlichen Lage der cydgenößischen Angelegenhei-ten wollte dieser Kanton sich von Zürich nicht tren-nen und gab also-zum Schein nach. Um die Zürcherdurch zögern aufkühlere Gedanken zn bringen, schlugBern vor, daß dieses Gcgcnurthcil auch den un«partheyischen, reformierten Nantons zur Prüfungmöchte vorgelegt werden. Diese, besonders Bafel,suchten durch Gegenvorstellungen den Ausbruch derFeindseligkeiten zu hindern; endlich wurde die auf-brausende Hitze der Zürcher besänftigt.
Mittlerweile genoß Resselring in Zürich allge.meiner Achtung und durchgängigen Beyleides; durcheine Rathserkanntniß war er förmlich in alle bür-gerliche Ehre und Vorrechte wieder eingesetzt worden.Ihn aber drückten nunmehr die Forderungen derGläubiger; auf seine Bittschrift bey der Obrigkeiterhielt er die eben vakante Stelle eines Ehegericht-schreibers, nebst der Kanzlcy des Neuamts. Damitwar freylich für seine tägliche Nahrung gesorgt; dieSchuldenlast aber, die er sich gleichwol als Marty.rer fürs Vaterland zugezogen hatte, drückte ihn nochimmer beynahe zu Boden. Der Geist der Unent-schlossenheit, der in kleinen Freystaaten so gewöhinlich ist, ließ den Helden, der sich hier nicht schämendurfte, mit wiederholten Bittschriften vor der Raths-rhüre anklopfen. Erst unterm 8. Nvv. 1637. erklärt«