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nien und den lll. pündten, Kraft dieses Vertra-ges untersagt sich der Röntg in Spanien gänzlichalle und jede Einmischung in die kirchliche sowohl alsin die bürgerliche Verwaltung von pülldten. Nebstfreyem Handel und Wandel/ wird den Kriegesvöl-kern / zur Bcschützung gegenseitiger Lander/ offenerDurchzug gestattet/ den Feinden hingegen von deineinen und von dem andern Theile gcsperrct. Wennein Staat mit Spanien in Krieg verfallt, so sollendie pündtner aufs schleunigste aus demselben ihreMiethtruppen hinwegzieh«; pündlen hingegen beyfeindlichem Uebcrfalle von Spanien hinreichendenBeystand an Volk und an Gelde erwarten. — Indem velkline, in worms und Eleven soll keine an-dere als die katholische Religion/ jedoch mit gänz-licher Ausschliessung der Inquisition/ geübt werden.Beamte dieser Gegenden sollen auf dem Beytage derIII pündte erwählt werden/ die veltliner aber dasRecht haben / aus drey ihnen vorgeschlagenen einenStatthalter zu wählen. — Um sich noch mehr gegenjeden äussern Angrif sicher zustellen / traten nunmehrdie 1 ?ündtnec sogleich im Jahre 1640. auch mit Oe-sterreich in neue Verbindung und zugleich wurde zwi*scheu beyden Theilen die Erbvereinigung von, Jahr15,8. nebst den alten Verträgen von, Jahr iz7Zund 1574 fcyerlich bestätigt.
Im Märzen 1640. crgieng an die Rantons einedringende Einladung / daß sie sich mit dem kaiserli-chen Heere verbinden. Mit höflichen Worten lehn-ten sie die Einladung ab. Hierüber hatten die Gränz-bewohner zu Ramsen, Stein und Tliurgau vonden benachbarten, kaiserlichen Truppen vieles zuleiden. B b