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len, welche wahrend der Unterhandlung ihres Bür-ger-Eydes entlassen seyn sollen. Zu diesen Sätzenkommen noch zween aus den beyden andern Pünd-»en, und zwar entscheidet das Loos, ob Davos denseinigen aus dem Odern oder aus dem Gotteshaus«Hunde hernehmen solle. Im Fall daß diese Schied-richtet in gleiche Meinungen sich theilen, so soll Joh.Heinrich waser, der Stadtschreiber von Zürich,als Obmann entscheiden. — Da jene sich auf keineWeise vereinigen wollten, so that nunmehr dieserfolgenden, schiedrichterltchen Auvshruch: — Weilin dem Bundesbriefe der Xl. Gerichte vom 1 .1436.wie auch in vielen andern Vertragen Davos als daserste Ort gcnennt ist und auch immer den Vorsitz ge«Habthat, so soll es dieses Vorrecht ferner behalten,und der Landamman daselbst bey den Versammlun-gen die Direction und Umfrage führen. Weil aberdie Einwohner zu Davos keine reHtsförmigc Be-weise für ihre ausschliessende Anforderung an die Bun-desämter haben vorbringen können, so sollen dieseAemter gemeinschaftlich dem ganzen Bunde zugekenntwerden. In Rüksicht aber auf die bisherige Con-nivenz der übrigen Gerichte soll Davos die Stelleeines Bundeslandammanns für zwey Jahre lang ,hingegen jedes der IX andern Gerichte der Reihenach für ein Jahr lang besetzen. Gleiche Meinunggilt auch bey Erwählung eines Landschreibers undWeibels. Das Staatsarchiv soll zu Davos verblei-ben, indeß auf Verlangen hin jedem andern Gerichteein Derzeichniß oder auch eine Abschrift der Urkun-den zugestellt werden. Das Bundcssicgcl bleibt beyjedesmaligem Bundeshaupte verwahrt, jedoch soll