44 l
i6zv einen Fußboicn nach Lyon gehn; nebst mehrreren andern Kaufleuten nahmen im Jahr 1650 andieser Anstalt auch die Kaufleute ju St. GallenAntheil. Erst aber i,n Jahr 1664 richteten die Post«ämter Zürich , St. Gallen und Lvon genauere Der-kommnisse auf; im Jahr 1675 fieng Bern an, dieseEinrichtungen als Territorialsache zubctrachten, wor-auf endlich im Jahr 1708 der postvertrag zwischenZürich, Bern und St Gallen erfolgte. Im Jahr1662 übertrug Zürich die Besorgung der Handels«angelegenheitcn einem besondern Direktorium undgestattete den Handelsleuten, die Glieder desselbenaus ihrem eignen Mittel zu wählen. Dieses Direk-torium besorgt das Fuhr. Post - und 25 otcmvcsen;vormals besorgte es auch noch diejenigen Geselwfte,welche seither den obrigkeitlichen Comittccn zur Auf«sichl der Fabriken anvertraut worden.
Im Jahr 165z wurden in Frankreich den eidge-nößischen Raufleutcn folgende Punkten bewilligt.—Erstlich gemessen sie gleiche Vorrechte mit den ein-gebohrenen Franzosen; vor Gericht und bey denKanzleyeu bezahlen sie nicht mehr als diese. Awey-tcns werden sie in Absicht auf Versendung des Gol-des und Silbers aus Frankreich nicht im geringstenbeunruhigt, nur dost sie dic Vensendungen in das ge-heime Register des Gcnerallieutcnants zu Lyon ein-schreiben, damit kein Betrug unterlauffe. Drittensbleiben sie von dem vroic cl'^ukain« befreyt, so daßihr liegend und fahrend Gut lediglich den Erben an-heim fallt; doch sollen unbewegliche Güter an nie-mand andern als an Reichsangchörige verkauft wer-den. Der vierte Artickel meldet, wie sie der Taille